Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
75. 
76. 
77. 
79. 
80. 
(405 ) 
— 
Fuͤr einen Bericht, mittelst dessen Acten eingesendet werden, oder etwas 
anzezeigt wird, . sNg«r.15Ngr.-·Ebis« 
Fuͤr ein Vorschreiben an andere Gerichte 
Fuͤr einen Wechselprotest, mit Einschluß der Extension des Instruments, 
einem Notarius, auch wenn der Protest außerhalb seiner Woh— 
nung aufgenommen wird, 1 Thlr. bis 
Einem Zeugen, welcher hierbei gebraucht wird, 
Bei andern Nokariatshandlungen können die Zeugen eben so viel for— 
dern, als in gleichen Fuͤllen fuͤr die Gerichtspersonen geordnet ist. 
Die Notarien koͤnnen fuͤr die ihnen nachgelassenen Verrichtungen eben 
so viel ansetzen, als fuͤr die gerichtlichen gleicher Art in dieser 
Taxordnung bestimmt ist. 
Wenn ein Notarius Reisen zu machen hat, passiret ihm an Ausloͤsung 
taͤglich 
Dem Zeugen 
und sind hierbei übrigens dee Tit. 1, No. 53 hinzugefuͤgten Vor- 
schriften zu beobachten. 
  
Anhang, 
betreffend. 
I. Amts= und Gerichtsboten, ingleichen Amts= und 
Gerichtsfrohne und Diener berreffend. 
Eine Person mündlich vor das Gericht zu bestellen 
Fur die Insinuation einer schriftlichen Citation, Notification, Verord- 
nung, mit Einschluß der darauf wegen der Insinuation zu den 
Aczen abzustattenden Relation, ingleichen für Bestellung eines Be- 
richts, Schreibens und dergleichen, und die darüber erstartete 
Relation . . . . 
  
1840. 
die Gebühren der Amts= und Gerichtsboten, der Amts= und 
Gerichtsfrohne und Gerichtsdiener, ingleichen der Nachrichter 
  
Thlr. 
* 
— 
Nar. 
20 
□□## 
15 
  
  
  
 
	        
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