No.
75.
76.
77.
79.
80.
(405 )
—
Fuͤr einen Bericht, mittelst dessen Acten eingesendet werden, oder etwas
anzezeigt wird, . sNg«r.15Ngr.-·Ebis«
Fuͤr ein Vorschreiben an andere Gerichte
Fuͤr einen Wechselprotest, mit Einschluß der Extension des Instruments,
einem Notarius, auch wenn der Protest außerhalb seiner Woh—
nung aufgenommen wird, 1 Thlr. bis
Einem Zeugen, welcher hierbei gebraucht wird,
Bei andern Nokariatshandlungen können die Zeugen eben so viel for—
dern, als in gleichen Fuͤllen fuͤr die Gerichtspersonen geordnet ist.
Die Notarien koͤnnen fuͤr die ihnen nachgelassenen Verrichtungen eben
so viel ansetzen, als fuͤr die gerichtlichen gleicher Art in dieser
Taxordnung bestimmt ist.
Wenn ein Notarius Reisen zu machen hat, passiret ihm an Ausloͤsung
taͤglich
Dem Zeugen
und sind hierbei übrigens dee Tit. 1, No. 53 hinzugefuͤgten Vor-
schriften zu beobachten.
Anhang,
betreffend.
I. Amts= und Gerichtsboten, ingleichen Amts= und
Gerichtsfrohne und Diener berreffend.
Eine Person mündlich vor das Gericht zu bestellen
Fur die Insinuation einer schriftlichen Citation, Notification, Verord-
nung, mit Einschluß der darauf wegen der Insinuation zu den
Aczen abzustattenden Relation, ingleichen für Bestellung eines Be-
richts, Schreibens und dergleichen, und die darüber erstartete
Relation . . . .
1840.
die Gebühren der Amts= und Gerichtsboten, der Amts= und
Gerichtsfrohne und Gerichtsdiener, ingleichen der Nachrichter
Thlr.
*
—
Nar.
20
□□##
15