No.
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14.
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( 407 )
Gerichtsdieners und Frohns nöchig ist, beizuwohnen, nach Ver-
schiedenheit des Geschäfts und der darauf zu verwendenden Zeit
5 Ngr. 8 Mgr. bis
Eine Person realiter zu citiren und vor Gericht zu bringen
Eine Person in bürgerlichen Gehorsam oder Arrest zu bringen
Wenn mehrere Beigehülfen nöthig sind, erhäle jeder
Eine Gemeinde oder ganze Classen derselben oder Gerichtspersonen zu
convociren 3 Ngr. bis
Einen Gefangenen abzuholen und anzunehmen
Einen Gefangenen auszuliefern
Ist eine Reise bei den vorstehend bei No. 15 und 16, so-
wie den weiter unten erwaͤhnten Handlungen noͤthig, so passiren
die oben bei No. 3 Sq. erwähnten Meilengebühren und Wartegeld.
Für den ersten Angriff eines Inquisicen oder Inhaftaten
Einschließegeld das erste Mal
Ausschließegeld das letzte Mal
Auf Tag und Nacht Sitzegeld
Wo aber bei Aemtern oder anderen Gerichten ei ein minderes
Quantum auf den Fall, wenn die Kosten vom Fiscus, oder von
der Obrigkeit, oder von den Unterthanen zu tragen sind, durch
sein Bewenden.
Atzungskosten auf einen Tag, wofuͤr die vorgeschriebene Kost zu gewäh-
ren, wenn der Dresdner Scheffel Korn 2 Thaler oder weniger gilt,
und steiget ferner von 10 Mgr. zu 10 Mgr. des Kornpreises,
nach dem Dresdner Scheffel gerechnek, mie
Für Reinigung, ingleichen als Lager= oder Serohgeld auf jede Nacht
Heitzungsaufwand auf einen Tag und eine Nacht, wenn die Wald-
oder Floßtaxe für die Klafter Kelliges Scheitholz der wehlfeilen
Sorte nicht über 1 Thaler beträge, .
über 1 Thaler bis mit 2 Thaler
Bestallungen oder sonst vertragsweise bestimmt ist, hat es dabel
Thlr.
56
Nar.
E
pf.