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Cap. II.
Gebühren der Advocaten und Anwälte in Proceß= und
Fuͤr
außergerichtlichen Angelegenheiten.
Fuͤr eine muͤndliche Klage, mit Inbegriff des Erscheinens, 20 Ngr. bis
Fuͤr eine schriftliche Klage, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit der
Sache, 1 Thlr. bis
Dafern die Enewerfung einer Klage eine besonders weitläuf-
tige, mühsame, auf Durchsicht mehrerer, insonderheic alter Ac-
ten und Urkunden beruhende Vorbereitung voraussetzt, mag
dafür noch besonders eine Remuneration, nach Beschaffenheit der
Umstände, von 1 Thlr. 2 Thlr. 3 Thlr. bis
in Ansatz gebracht werden; auch sind für jede schriftliche oder
mündliche Vernehmung mit dem Clienten, vor Anstellung der
Klage, oder im Fortgange des Processes, dafern selbige aus den
Privatacten zu erweisen und nothwendig gewesen ist,
5 Ngr. 10 Ngr. 15 Ngr. bis
zu passiren.
das Implorationsschreiben, womit die Klage, Beweise und Ge-
genbeweise, Bescheinigungsartikel, Erinnerungen und deren Be-
antworkung, endlich Sätze bei einem in Schriften behaltenen
Hauptverfahren eingereicht werden,
Uebrigens koͤnnen fuͤr besondere Ueberreichungsschreiben in Fällen, wo
solche nicht nothwendig sind, z. B. bei Begnadigungsgesuchen,
Kosien nicht passiren.
Für ein Supplicat um Commission
Eine Wollmacht aufzusetzen
Eine Substicurion auf#usetzen
GCür Abwartung eines Termins zur Güte oder Verhörstermins, mit Ein-
schluß der Anwaltsgebühren,
Für einen Vorbeschied bei höheren Gerichten
Thlr.
2
Nar.
20
15
15
10
10
20
pf.