Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Cap. II. 
Gebühren der Advocaten und Anwälte in Proceß= und 
Fuͤr 
  
außergerichtlichen Angelegenheiten. 
Fuͤr eine muͤndliche Klage, mit Inbegriff des Erscheinens, 20 Ngr. bis 
Fuͤr eine schriftliche Klage, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit der 
Sache, 1 Thlr. bis 
Dafern die Enewerfung einer Klage eine besonders weitläuf- 
tige, mühsame, auf Durchsicht mehrerer, insonderheic alter Ac- 
ten und Urkunden beruhende Vorbereitung voraussetzt, mag 
dafür noch besonders eine Remuneration, nach Beschaffenheit der 
Umstände, von 1 Thlr. 2 Thlr. 3 Thlr. bis 
in Ansatz gebracht werden; auch sind für jede schriftliche oder 
mündliche Vernehmung mit dem Clienten, vor Anstellung der 
Klage, oder im Fortgange des Processes, dafern selbige aus den 
Privatacten zu erweisen und nothwendig gewesen ist, 
5 Ngr. 10 Ngr. 15 Ngr. bis 
zu passiren. 
das Implorationsschreiben, womit die Klage, Beweise und Ge- 
genbeweise, Bescheinigungsartikel, Erinnerungen und deren Be- 
antworkung, endlich Sätze bei einem in Schriften behaltenen 
Hauptverfahren eingereicht werden, 
Uebrigens koͤnnen fuͤr besondere Ueberreichungsschreiben in Fällen, wo 
solche nicht nothwendig sind, z. B. bei Begnadigungsgesuchen, 
Kosien nicht passiren. 
Für ein Supplicat um Commission 
Eine Wollmacht aufzusetzen 
Eine Substicurion auf#usetzen 
GCür Abwartung eines Termins zur Güte oder Verhörstermins, mit Ein- 
schluß der Anwaltsgebühren, 
Für einen Vorbeschied bei höheren Gerichten 
  
  
  
Thlr. 
2 
  
  
Nar. 
20 
15 
15 
10 
10 
20 
  
pf.
	        
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