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Und zwar soll es in dieser Beziehung bei der Frage: ob eine Sache als geringfu-
sige und beziehendlich als ganz geringfügige zu behandeln sei? lediglich darauf ankommen,
b der Anspruch bereits vor dem 1sten Januar 1841 bei dem Geriche angebracht war?
ei der Frage aber: ob ein Rechtemittel rücksichtlich des Berrags der Beschwerde noch
#s zulässig zu betrachten sei? darauf: ob die beschwerende Entscheidung vor dem 1sten
Januar 1841 eröffnet worden.
§ 8. Die in dem Anschlag der vormaligen Landesregierung vom 27 sten Mai 1829
Gesetzsammlung von 1829, S. 99) normirten Lehns-Douceurs sind auch ferner nach
em Nennwerch der dort bestimmten Sätze, mithin ohne Hinzurechnung eines Agio's, je-
och unter Umrechnung nach der Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugroschen und
whes Neugroschens in Zehn Pfennige, zu erheben.
Die Lehns-
Douceurs be-
treffend.
§ 9. Die auf das Jahr 1840 und weiter zurück oder auf eine Verwaltungszeic, In Ansehung
relche annoch einen Zeicabschnitt des Jahres 1840, umfaßt, abzulegenden Vormundschafts= der Vormand=
echnungen mögen, wenn sie auch erst nach dem 1sten Januar 1841 eingereicht werden,
innoch nach dem zeitherigen Münzfuß und nach der zeitherigen Rechnungsweise gefertigr
verden.
Dagegen ist in Ansehung derjenigen Vormundschaftsrechnungen, welche lediglich auf
inen nach dem 31sten December 1840 beginnenden Zeitabschnict sich beziehen, der Aus-
ührungsverordnung vom 23sten Juli 1840 nachzugehen, und daher die Rechnung nach
dem Vierzehnehalerfuß und nach der Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugroschen und
bes Neugroschens in Zehn Pfennige zu führen und abzulegen. Demgemäß sind niche
zur der Bestand aus der letzten Rechnung, sondern auch die einzelnen Einnahme= und
Ausgabeposten nach dem neuen Münzfuß und der neuen Thalereintheilung, und mithin,
nsoweit sie in Muͤnzsorten nach dem Zwanzigguldenfuß bestanden haben, unter Hinzu-
echnung des gesetzlichen Agio's, in Ansatz zu bringen. Es ist jedoch bei den in Muͤnz—
orten des Zwanzigguldenfußes geleisteren Ein= und Auszahlungen hinter der Columne, zu-
gleich in welchen Münzfsorten sie geleistet worden, nebst deren Nennwerth nach der alten
Währung, aufzuführen, auch bei dem Abschluß zu bemerken, wie viel von dem Cassenbe-
stand durch Conventionsmünze gewährt wird. Haben die bei der Rechnung mit dem ge-
setzlichen Zuschlag von 27 Procene in Einnahme gestellten Münzsorten des Zwanziggulden-
fußes nachmals niche zu gleicher Höhe wieder ausgegeben werden können, so ist der Ver-
lust des Agio's besonders in Ausgabe zu verschreiben.
§ 10. Auf die Depositalverwaltung hat die Veränderung des Münzfußes insofern
keinen Einfluß, als die zur gerichtlichen Verwahrung kommenden Gelder bei der Einnahme
und Ausgabe in Gemähheit der bestehenden Gesetze noch ferner ohne Unterschied der Wäh-
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schaftsrechnun-
gen.
Die Deposi-
talverwaltung
betreffend.