Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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rung, lediglich nach dem Nennwerthe, jedoch jedesmal mit Bemerkung der Münzsorte in 
die Baarschafts -Columne, einzutragen und in der eingezahlcen Münzsorte zu gewähren 
sind. 4 
Die veränderte Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugroschen und des Neugro- 
schens in Zehn Pfennige macht dagegen für den Uebergang in die neue Rechnungsweise 
den Abschluß sämmtlicher Depositenrechnungen mit Umrechnung der sich dabei unter den 
Beständen ergebenden Groschen und Pfennige nach der zeictherigen Duodecimaleintheilung 
in die neue Decimalrechnung und die Fortfährung der Rechnungen nach dieser Rech- 
nungsweise norhwendig, daher dieser Abschluß am 31sten December 1840 zu bewirken, 
auch das Rechnungswerk in den Deposicenbüchern vom Jahre 1841 an bei allen noch 
nicht ausgeschücteten oder neu entstehenden Deposiken in gleicher Weise fortzusetzen ist. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28sten November 1840. 
Friedrich August. 
  
(br 8) Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
lI11I19.) Verordnung 
des Ministerii des Innern 
zu Ausführung der §§ 12 und 13 des Gesetzes vom Disten Juli 1840, 
das in Folge der neuen Münzverfaffung festzustellende Verhältniß der 
künftigen Landesmünzen zu den bisherigen betreffend; 
vom 30sten November 1840. 
□— · 
In dem Gesetze, das in Folge der neuen Mönzverfaffung festzustellende Verhäleniß der 
künftigen Landesmuͤnzen zu den zeitherigen betreffend, vom 21sten Juli 1840, 88 12 
und 13 ist in Ansehung solcher Geldsaͤtze, welche als taxmaͤßige Gebuͤhrnisse fuͤr eine Lei—
	        
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