Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
18. 
19. 
21. 
22. 
23. 
24.— 
25. 
  
  
  
( 427 ) 
Gebrechen, z. B. ein Kropf, Bruch, Ausschlag und der- 
gleichen zum Gegenstande hat, so sind für dieselbe, und 
für eine schriftliche Anzeige darüber, anzusetzen 
Für die Untersuchung des Gesundheitszustandes bei Recruten, 
a) für einen Einzelnen 
b) für 2 zusammen 
c) für 3 und 4 Mann 
d) für 5 bis 10 Mann, außer dem Satze bei 4 Mann, , vom 
5ten Mann an, à Person 
e) fuͤr 11 bis 25 Mann, außer dem Satze bei 10 Mann, vom 
11ten Mann an, à Person 
f) fuͤr 26 bis 50 Mann und daruͤber, außer dem Satze bei 
25 Mann, vom 26sten Mann an, à Person 
Fuͤr die Untersuchung einer Weibsperson zur Beurtheilung ihrer Jung— 
ferschaft, Schwangerschaft oder Niederkunft, nebst schriftlichem 
Gutachten 
Fuͤr die Untersuchung einer Person zur Beurtheilung ihrer Ehestands- 
faͤhigkeit, nebst schriftlichem Gutachten 
Anmerkung. Fuͤr die Untersuchung beider Eheleute und schrift. 
liches Gutachten daruͤber sind anzusetzen 
Fuͤr die Besichtigung und Zergliederung eines fuͤr krank gehaltenen und 
gefallenen Stuͤckes Rindvieh 
Für dergleichen Bemühung mit kleinern Thieren 
Vür den schriftlichen Bericht darüber, nebst Gutachen, 
Für die Untersuchung des als ungesund verdächtig gewordenen Schlacht- 
viehes, und zwar 
a) für ein jedes einzelne Stück 
b) für 2 Stück zusammen 
c) für 3 und 4 Stück. 
d) für 5 bis 10 Stück, außer dem Satze bei 4 Stck, vom 
5ten Stück an, à Stück . 
e) fuͤr 11 bis 25 Stuͤck, außer dem Satze bei 10 Stuͤck, 
vom 11ten Stuͤck an, à Stuͤck 
) für 26 bis 50 Stück und darüber, außer dem Satze bei 
25 Stuͤck, vom 26sten Stuͤck an, à Stuͤck 
Fuͤr die Untersuchung und schriftliche Beurtheilung der Genießbarkeit 
oder Schaͤdlichkeit von Nahrungsmitteln und dergleichen 
  
59 
  
20 
  
pf.
	        
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