No. m
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Gür eine mündliche Anzeige über eine solche Untersuchung
Anmerkung. Mussen in dergleichen Fällen chemische Untersu-
chungen angestellt werden, so ist bei Ansetzung der des-
fallsigen Gebühren auf die gehabten Bemühungen und
Verläge pflichtmäßige Rücksicht zu nehmen.
Für die Untersuchung einer Apotheke, nach Beschaffenheit der Größe
derselben, . 3, 4 bis
Fuͤr die Untersuchung einer Barbiersube , als einer chirurgischen Werk-
stärte,
Für die Untersichung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beur—
theilung ihrer Schaͤdlichkeit oder Unschaͤdlichkeit fuͤr die Gesundheit
Fuͤr die Untersuchung eines Ortes zur Beurtheilung der Ausfuͤhrungs—
art eines Verbrechens
Fuͤr die Untersuchung einer wineralischen Quelle oder eines Gtsundbrun
nens mit Huͤlfe eines Hemischen Apparats
Fuͤr das schriftliche Gutachten uͤber den Befund in den unter No. 209,
30 und 31 bemerkten Faͤllen
Für die einer Hebamme ertheilten vier= bis sechs woͤchentli chen Lehrstun—
den und sonstige Anweisung
Fuͤr ein dem Arzte von der Medicinalbehoͤrde aufgetragenes Eramen
eines Apothekers, Wundarztes, oder einer Hebamme
Für die darüber zu fertigende schriftliche Anzeige
Für die Aushändigung eines von der Medicinalbehörde erhaltenen Le-
gitimationszeugnisses und die darüber zu fertigende Registratur
Fär die Wiederbelebung eines Scheinrodten .
Fuͤr die auf die Wiederbelebung eines Todten verwendeten Bemühungen
Für die erste Behandlung eines von einem wüthenden Thiere gebissenen
Menschen,
dem Arzte
dem Wundarziee.
Für einen von der Obrigkeic zu bezahlenden Besuch bei Verunglückten,
oder bei kranken Gefangenen . . .
zur ein Recept
Für die Prüfung und nach Besinden Ermäßigung einer in Nechnung
gebrachten Summe, 5, 10, 20 Nenugroschen bis höchstens (bei
sehr weitläuftigen Rechnungen)
Thlr.
Nar.i
10
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