Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. m 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
  
40. 
41. 
42. 
  
(428) 
Gür eine mündliche Anzeige über eine solche Untersuchung 
Anmerkung. Mussen in dergleichen Fällen chemische Untersu- 
chungen angestellt werden, so ist bei Ansetzung der des- 
fallsigen Gebühren auf die gehabten Bemühungen und 
Verläge pflichtmäßige Rücksicht zu nehmen. 
Für die Untersuchung einer Apotheke, nach Beschaffenheit der Größe 
derselben, . 3, 4 bis 
Fuͤr die Untersuchung einer Barbiersube , als einer chirurgischen Werk- 
stärte, 
Für die Untersichung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beur— 
theilung ihrer Schaͤdlichkeit oder Unschaͤdlichkeit fuͤr die Gesundheit 
Fuͤr die Untersuchung eines Ortes zur Beurtheilung der Ausfuͤhrungs— 
art eines Verbrechens 
Fuͤr die Untersuchung einer wineralischen Quelle oder eines Gtsundbrun 
nens mit Huͤlfe eines Hemischen Apparats 
Fuͤr das schriftliche Gutachten uͤber den Befund in den unter No. 209, 
30 und 31 bemerkten Faͤllen 
Für die einer Hebamme ertheilten vier= bis sechs woͤchentli chen Lehrstun— 
den und sonstige Anweisung 
Fuͤr ein dem Arzte von der Medicinalbehoͤrde aufgetragenes Eramen 
eines Apothekers, Wundarztes, oder einer Hebamme 
Für die darüber zu fertigende schriftliche Anzeige 
Für die Aushändigung eines von der Medicinalbehörde erhaltenen Le- 
gitimationszeugnisses und die darüber zu fertigende Registratur 
Fär die Wiederbelebung eines Scheinrodten . 
Fuͤr die auf die Wiederbelebung eines Todten verwendeten Bemühungen 
Für die erste Behandlung eines von einem wüthenden Thiere gebissenen 
Menschen, 
dem Arzte 
dem Wundarziee. 
Für einen von der Obrigkeic zu bezahlenden Besuch bei Verunglückten, 
oder bei kranken Gefangenen . . . 
zur ein Recept 
Für die Prüfung und nach Besinden Ermäßigung einer in Nechnung 
gebrachten Summe, 5, 10, 20 Nenugroschen bis höchstens (bei 
sehr weitläuftigen Rechnungen) 
  
  
  
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