Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
43. 
44. 
45. 
  
  
  
  
( 429) 
Für Aufsetzung einer Berechnung 
Gür blose Untetzeichnung einer Berechnung ur Versi icherung ihrer Rich— 
tigkeit 
Für die Anzeige der von einem Medieaster oder unbefugten Arzte ver- 
richteten Curen 20 Ngr. bis 
Anmerkung. 
I. Vei Reisen zur Verrichtung der vorbemerkten Geschäfte 
können, außer den dafür bestimmten Gebühren und außer 
dem bagren Verlage von Fuhr= oder Ropßlohne, noch als 
Reisegebühren oder Auslösungeskosten von 1 Meile 
von dem Arzte 
von dem Wundarzte 
angesetzt werden. Es sind aber dagegen fuͤr die Ruͤckreise 
dergleichen Reisegebühren nicht zulässig. Wegen der Diä- 
ten oder nothwendigen Zehrung kann, wenn die Abwesen- 
heit auf einen Tag nöcrhig ist, 1 Thaler, und wenn sie 
auf mehrere Tage erforderlich war, cäglich 1 Thlr. 20 Mgr. 
jin Ansatz gebracht werden. 
II. Bei den schriftlichen Anzeigen und Gutachten kann für die 
Reinschrift jedes gesetzmäßig vorgeschriebenen Bogens an- 
gesetze werden . . 
  
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