Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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haben, die abzulösenden Rechte und Verbindlichkeiken, deren Umfang, die Entschädigung 
dafür, die Bedingungen und Modalicäten der Ausführung der Ablösungsgeschäfte im Wege 
des gegenseitigen Anerkenntnisses, oder der gütlichen Einigung festzuskellen, werden von den 
Commissarien beider Staaken gemeinschaftlich in den an Ort und Stelle anzusetzenden 
Terminen glleitet. 
Art. 4. ODas Directorium actorum hat die Commission desjenigen Staats, wel- 
chem die pflichtigen Grundstücke angehören. Oieselbe entwirft auch die Auseinandersetzungs- 
pläne oder Wertheberechnungen und Recesse, theilt sie jedoch vor der Vorlegung an die 
Interessenten der Commisskon des andern Stagts zur Aeußerung ihrer etwaigen Bemer- 
kungen mit. 
Art. 5. Die Vorladung der Interessenten, die Berichtigung der tegitimation, die 
Herbeischaffung der etwa nöthigen Aurorisationen, Approbarionen oder Decrete, die Wahr- 
nehmung der Rechte der entfernteren Interessenten (der dricten Personen), endlich die Anno- 
tationen in den Handels= und Consensbüchern, besorge und vermitkelt jede Specialcommis- 
sion, hinsichtlich der ihrem Staate angehörigen Grundstucke, und nach dessen Gesetzen. 
Art. 6. Alle bei den Ablösungen unter den unmittelbaren Theilnehmern vorkom- 
mende, gütlich nicht zu beseitigende Streitigkeiren, sie mögen die angeblichen Rechte, Ver- 
bindlichkeiren und deren Umfang, oder die Zulässigkeit der Provocation und Ablösung, oder 
die Ablösungsmittel, oder den Betrag der Entschädigung, oder den Realisationsrermin, 
oder andere Gegenstände betreffen, werden ausschließlich von den Behörden desjenigen Staars, 
in welchem die pflichtigen Grundstücke liegen, und nach dessen Gesetzen instruirt und ent- 
schieden, wobei die Specialcommission des andern Staats nur dann mitzuwirken hat, wenn 
die instruirende Behörde wegen nöthiger Lcalbesi schtigungen oder aus andern Gründen sie 
dazu auffordert. 
Art. 7. Alle Recesse über die Art. 1 bezeichnecen Ablösungen, auch wenn diese ohne 
Mitwirkung eines Commissarii zu Stande gekommen, sind von der Generalcommission bei- 
der Staaten zu bestätigen. 
Art. 8. Werden bei den Ablösungen Capitalzahlungen stipulirt, so haben die Ablö- 
sungsbehörden dessenigen Staaks, welchem die Grundstücke der Empfänger angehören, nach 
Maaßgabe der Gesetze dieses Staakls die zur Zahlung Verpflichteten des andern Staats 
darüber zu belehren, was sie bei teistung der Zahlung zu beobachten haben, wenn sie durch 
die Zahlung, sie geschehe an die Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlich- 
keit völlig befreit werden, und nicht den Realgläubigern oder sonstigen Betheiligten verant- 
wortlich bleiben wollen. 
Art. 9. Die Kosten liquidirt jede Specialcommissson nach den in ihrem Scaate 
gegebenen Regulativen bei ihrer vorgesetzten Generalcommissson. Die festgesetzten Kosten 
der beiderseitigen Commissarien werden von den Partheien, im Mangel einer besonderen 
Einigung, nach den Worschriften aufgebracht, welche über die Kostenrepartition der Staat 
der pflichtigen Grundstucke ertheilt hat.
	        
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