Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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1) in Bezug auf die Vorschrife § 1, 
auf die 
„Kurze und leichefaßliche Anleitung, Groschen= und Pfennigzahlung der alcen in 
die neue Münzrechnung überzutragen und letztere in die erstere zurückzuführen. Ein 
zeitgemäßes Hülfsbüchlein für Schule und Haus, von J. Mai, Pirna, 1841.“ 
und auf das Schriftchen: 
„Haus= und Marktbedarf für Sachsens Bewohner. Ein unenebehrlicher 
Rechenmeister und Hülfsbuch für Jedermann bei Einführung der neuen Münz- 
verfassung, Leipzig bei Friese, 1841.“ 
2) in Bezug auf die Vorschriften § 3 und 4, 
auf die 
„ Rechnung mit Decimalbruͤchen, in besonderer Beziehung auf das neue Säch- 
sische Muͤnz- und Gewichtssystem, von Traugott Franke, Professor an der 
technischen Bildungsanstalt zu Dresden. Dresden und Leipzig, 1841.“ 
aufmerksam zu machen, und diese Schriften zu sofortiger Benutzung anzuempfehlen. 
Wie hierdurch uͤbrigens der Gebrauch anderer zweckentsprechender Huͤlfsmittel, wie sich 
von selbst versteht, nicht ausgeschlossen wird, so behaͤlt Sich auch das Ministerium vor, 
auf kuͤnftig erscheinende, der vorhandenen Luͤcke noch gruͤndlicher als die vorerwaͤhnten 
abhelfende, Schriften noch besonders aufmerksam zu machen. 
Hiernach haben Alle, die es angehr, namentlich die Districtsschulinspectoren, sch ge- 
bührend zu achten, auch letztere insbesondere bei den, ihrer Leitung nach 9 170, 3 der 
Vollzugsverordnung zum Schulgesetze anvertrauten Schullehrerconferenzen, für Förderung 
des Zwecks gegenwärtiger Verordnung eifrig bemühr zu sein. 
Dresden, den 2ten December 1840. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
D. Schwarze.
	        
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