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Ist dem Briefe eine, auf der Adresse angegebene andere Sache, mit Ausnahme der
8 3 gedachten Gegenstände, oder ein Stoff von geringem Werthe beigepackt; so wird das
Porto für das daraus entstehende Päckchen bei allen Posten nach der Packereicaxe erhoben.
C. auf Briefe § 3. C. Für Gedrucktes, für Waarenproben oder Muster, wenn sie den Briefen
michedrte nn eingelegt oder angehängt, und als solche erkennbar sind, auch der Brief ohne diese Bei-
ffugen nicht mehr als 21 Hektas wiegt, wird
a) bis zum Gewichte von 114 Hektas einschließlich bei allen Posten die Hälfte des
tarifmäßigen Briefportos,
b) bei einem Gewichte von mehr als 114 Hektas,
1) wenn die Beförderung mit den Briefposten in der § 2. A gedachten Weise
verlangt wird, das Porto nach der Documentenraxe,
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das Porto nach der Packerei-
tapxe
erhoben.
Sollte bei der unter a und b, 1 vorgeschriebenen Taxirung ein Portobetrag von we-
niger als das einfache Briefporto ausfallen; so ist letzteres jeden Falls zu erheben.
D. auf Kreut= § 4. D. Für Zeitungen, Journale, Preiscouranre, gedruckre und liehographirte
bandsendungen. Circulare und Empfehlungsbriefe, sowie für gedruckte Sachen und Brochüren aller Art,
und für Correcturbogen, ohne Beifügung von irgend etwas Geschriebenem, welche unter
schmalem Kreuzbande versendet werden, wird
a) bei einem Gewichte bis mit 111 Hektas bei allen Posten r des karifmäßigen
Briefportos,
b) bei einem Gewichte von mehr als 114 bis mit 234 Hekeas,
1) wenn deren Beförderung durch die Briefposten verlangt wird, (vergl. § 2, A)
ebenfalls 1 des tarifmäßigen Briefportos;
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das ein fache Briefporto;
c) bei einem Gewichte von mehr als 231 bis mit 50 Hektas,
1) wenn die Beförderung durch die Briefposten verlangt wird, das doppelte
Briefporko,
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das einfache Briefporkto,
d) bei einem Gewichte über 50 Hektas, wo jedoch die Sendung nur in Packetform
angenommen wird, das Packereiporto
erhoben. 1
Unfrankirce Kreuzbandsendungen bezahlen das Porto nach den Bestimmungen 8 3.
Necommandirte §5. Für jeden recommandirten Brief, worüber der Empfänger zu quitkiren
Briefe. har, sowie für Briefe, welche nach der Adresse Wechsel, Anweisungen oder sonstige Do-
cumente von Werth enthalten, und deshalb an sich als empfohlen zu behandeln sind,