Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

4½ 
U —-T’ J 
Ist dem Briefe eine, auf der Adresse angegebene andere Sache, mit Ausnahme der 
8 3 gedachten Gegenstände, oder ein Stoff von geringem Werthe beigepackt; so wird das 
Porto für das daraus entstehende Päckchen bei allen Posten nach der Packereicaxe erhoben. 
C. auf Briefe § 3. C. Für Gedrucktes, für Waarenproben oder Muster, wenn sie den Briefen 
michedrte nn eingelegt oder angehängt, und als solche erkennbar sind, auch der Brief ohne diese Bei- 
ffugen nicht mehr als 21 Hektas wiegt, wird 
a) bis zum Gewichte von 114 Hektas einschließlich bei allen Posten die Hälfte des 
tarifmäßigen Briefportos, 
b) bei einem Gewichte von mehr als 114 Hektas, 
1) wenn die Beförderung mit den Briefposten in der § 2. A gedachten Weise 
verlangt wird, das Porto nach der Documentenraxe, 
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das Porto nach der Packerei- 
tapxe 
erhoben. 
Sollte bei der unter a und b, 1 vorgeschriebenen Taxirung ein Portobetrag von we- 
niger als das einfache Briefporto ausfallen; so ist letzteres jeden Falls zu erheben. 
D. auf Kreut= § 4. D. Für Zeitungen, Journale, Preiscouranre, gedruckre und liehographirte 
bandsendungen. Circulare und Empfehlungsbriefe, sowie für gedruckte Sachen und Brochüren aller Art, 
und für Correcturbogen, ohne Beifügung von irgend etwas Geschriebenem, welche unter 
schmalem Kreuzbande versendet werden, wird 
a) bei einem Gewichte bis mit 111 Hektas bei allen Posten r des karifmäßigen 
Briefportos, 
b) bei einem Gewichte von mehr als 114 bis mit 234 Hekeas, 
1) wenn deren Beförderung durch die Briefposten verlangt wird, (vergl. § 2, A) 
ebenfalls 1 des tarifmäßigen Briefportos; 
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das ein fache Briefporto; 
c) bei einem Gewichte von mehr als 231 bis mit 50 Hektas, 
1) wenn die Beförderung durch die Briefposten verlangt wird, das doppelte 
Briefporko, 
2) wenn diese Beförderung nicht verlangt wird, das einfache Briefporkto, 
d) bei einem Gewichte über 50 Hektas, wo jedoch die Sendung nur in Packetform 
angenommen wird, das Packereiporto 
erhoben. 1 
Unfrankirce Kreuzbandsendungen bezahlen das Porto nach den Bestimmungen 8 3. 
Necommandirte §5. Für jeden recommandirten Brief, worüber der Empfänger zu quitkiren 
Briefe. har, sowie für Briefe, welche nach der Adresse Wechsel, Anweisungen oder sonstige Do- 
cumente von Werth enthalten, und deshalb an sich als empfohlen zu behandeln sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.