Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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ist, außer dem tarifmaͤßigen Porto noch 1 Neugroschen, und auf Entfernungen, fuͤr 
welche das einfache Briefporto weniger als 1 Neugroschen betraͤgt, das darauf ausfallende 
einfache Briefporto als Recommandationsgebuͤhr zu erheben. 
Diese Gebühr gile auch für die empfohlenen Briefe nach und aus dem Auslande, je- 
doch nur bei der ersten inländischen Charcirung. 
Wer über einen empfohlenen Brief einen ossschein verlange, bezahlt für solchen 
Drei Pfennige bei der Aufgabe, auch wenn der Brief nicht frankirt ist. 
Für einen recommandirten Brief werden, im Fall des Verlustes, 10 Thaler an den 
reclamirenden Absender erstatket. 
§ 6. Der zu einer Packet= oder Geldsendung gehörige Adreßbrief unterliegt bis zur Adreßbriefe. 
Schwere von 22 Hektas keiner Taxe, wiegt er jedoch darüber, so unterliege das Mehr- 
gewicht den obigen Bestimmungen der Brieftaxe unter 1, 2 und 3, wobei jedoch we- 
nigstens das einfache Briefporto erhoben wird. Ein in einem Adreßbriefe befindlicher 
Schlüssel zu einem Koffer wird, in Bezug auf sein Gewicht, nicht mit Porto belegt. Ist 
ein Adreßbrief recommandirt; so wird von solchem die Recommandationsgebühr 8 5, 
nd, ist er schwerer als 21 Hektas, auch das Porto vom Mehrgewichte erhoben. 
§ 7. Für die unbestellbaren oder nicht angenommenen und also, ohne Schuld der Retourbriefe. 
Postanstalt vom Auslande oder Inlande zurückkommenden Briefe, wenn sie bei der Ab- 
sendung nicht ganz oder bis zur Grenze frankirt worden sind, ist von den Absendern das 
inländische, durch die Absendung entstandene Porto beim Zurückempfange zu entrichten. 
B. Zur Geldtaxe. 
§ 8. Die Geldtaxe unter B findet, mit den unten gedachten Ausnahmen, Anwen-Gegenstände der 
dung auf Sendungen in baarem Metall= oder Papiergelde, declarirten Kostbarkeiten, in= Geldtare. 
gleichen declarirten Staatspapieren und ihnen hierunter gleich zu achtenden Effecten. 
S 9. Geldsendungen werden zu den Reitposten gar nicht angenommen, sondern nur Spedition der 
mit den Packereiposten, und unter gewissen Beschränkungen der Summen bei einzelnen Gelder. 
ganz oder vorzugsweise dem Reiseverkehr gewidmeren Posten befördert. 
§ 10. Kleine Geldeinlagen in Beträgen unter Einem Thaler werden nicht beson= Geldbeträge un- 
ders taxirt, sondern der erste Porkosatz des Geldtarifs tritt erst bei Einlagen von 1 Tha-= ter 1 Thalec. 
ler ein. 
Ein solcher Geldbrief darf jedoch nicht mehr als 114 Hektas wiegen, widrigenfalls 
nach Beschaffenheit des Inhalts, die Brief= oder Documenten= und Packertarxe angewen- 
det wird. 
Die bei Geldsummen überschießenden Groschen unter einem Thaler werden ebenfalls 
nicht tarirt; 50 Thlr. 29 Ngr. bezahlen demnach das Porto wie 50 Thlr. 
1840. 62
	        
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