Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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d) 1 Holländischer Gulden wie 1 Thaler, 
e) 1 Pohlnischer Gulden wie "7 Thaler, 
t) 1 Französischer Frank wie 1 Thaler, 
8) 1 Schweizer Frank wie 3 Thaler, 
h) 1 Ducaten wie 3 Thaler, 
i) 1 Augustd'or, Friedrichsd'or, Louisd'or, Pistole wie 5 Thaler, 
k) 1 Carolin wie 6 Thaler. 
§ 17. Die im Tarif angegebene Portomoderation tritt erst bei Sendungen über Moderation des 
3000 Thaler in Silber oder Gold ein, und erstreckt sich daher nicht auf Sendungen von Geldportos. 
2000 Thaler in Silber und 1100 Thaler oder 2000 Thaler in Gold zu einer Adresse 
Hehörig. 
Die bei Summen über 3000 Thaler überschießenden Beträge unfer 100 Thaler wer- 
den nach der treffenden Taxe für überschießende Beträge vernommen. 
§ 18. Wenn bei Sendungen in geringen Geldmünzen, einschließlich der Emballage Geringe Mänk- 
auf 25 Thaler mehr als 2 Pfund 25 Hektas (21 Pfund) sorten. 
uͤber 25 bis 50 Thaler mehr als 4 Pfund 50 Hektas (41 Pfund) 
uͤber 50 bis 75 Thaler mehr als 6 Pfund 75 Hektas (63 Pfund) 
uͤber 75 bis 100 Thaler mehr als 9 Pfund 
Gewicht ausfallen; so werden solche nach der Gewichts= oder Packereitaxe vernommen, so- 
fern nicht nach der Geldtaxe ein höheres Porto ausfällt. Kupfermünzen, welche in Be- 
rägen von mehr als 1 Neugroschen andern Münzsorten nicht beigepackt werden dürfen, 
unterliegen der Packereikaxe. 
Bei einer großen Geldsendung in Silber von verschiedenen Münzsorten und in meh- 
rern Fässern oder Kisten verpackk, entscheidet in den Fällen, wo auf 100 Thaler durch- 
schnirtlich mehr als 9 Pfund kommen, das Gesammtgewicht im Verhäleniß zur Gesammt- 
summe der ganzen Sendung für die Anwendung der Geld= oder der Packereitaxe. "3 
§ 19. Für kostbare Waaren und Gegenstände, d. h. für solche, von welchen das Kostbare 
Pfund ohne Thara einen Werth von mindestens 10 Thalern hat, z. B. Juwelen, Per- Sachen, Verth- 
len, feine Stoffe, Spitzen, Gold= und Silbertressen, Gold= und Silberbarren, verarbei- « 
tetes Gold, Platina und Silber, sowie Pretiosa aller Art, von welchen, wenn die Post— 
berwaliung die Verbindlichkeit zum Ersatz im Verlustfalle treffen soll, stets der wahre 
Werth auf der Adresse declarirt werden muß, wird, dafern deren Gewicht das Gewicht 
des gepraͤgten Goldes (40 Hektas auf 100 Thaler Gold gerechnet) nicht um das Fünf- 
fache (2 Pfund) übersteigt, das Porto nach der Goldtaxe erhoben. 
Nähert sich dagegen die Schwere solcher kostbaren Sendungen mehr dem (hier im 
Mittel zu 4 Pfund auf 100 Thaler anzunehmenden) Gewichte des gemünzten Silbers, 
als dem des Goldes; so wird die Silbertaxe, in allen den Fällen aber, wo nach der 
Packereikaxe ein höheres Porto ausfälle, die letztere angewendekt. 
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