Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Für Frachtstucke, welche bei einem Gewichte unter 25 Pfund eine Länge von mehr 
als 6 Fuß, oder eine Länge, Breite und Höhe, oder einen Durchmesser von mehr als 
2 Fuß haben, werden die Sätze der Packereitaxre um # erhöht. 
Diese letztere Bestimmmung findet sedoch keine Anwendung auf Packereien, welche ihre 
Beförderung lediglich auf der Eisenbahn finden. 
Mehrere Stücke § 29. Von mehrern Packeten oder Kisten einer Adresse wird das Porto jeden 
iueiner Adfesse. Seuckes besonders, nach seinem Gewichte, berechnet und erhoben, in der Charte aber im 
Ganzen ausgedrückt. 
Packetsendun- § 30. Kleinere Packete können, auf ausdrückliches Verlangen der Absender, auch 
zn i ve mit den Eilposten versendet werden und bezahlen dann bei einem Gewicht über 25 Hektas 
ein Orittheil des Packetportos mehr. Diese Porkoerhöhung leidet jedoch auf die 8 18 
bemerkten, nach dem Gewichte zu taxirenden Gelder bei den Eilposten keine Anwendung. 
Retourpackete. § 31. JFuür zurückzusendende Packereien aller Art wird das volle Porto nach dem Ge- 
wichte oder Werthe, wie bei der ursprünglichen Spedition bezahlt. 
E. Allgemeine Bestimmungen. 
Postmeile. § 32. Jur die Bestimmung der Ortsentfernungen wird bei der Postverwaltung das 
Maaß der 
Postmeile zu 7500 Metern oder 13241,987 Dresdner Ellen 
durchgängig zum Grunde gelegt. 1 
Tarirung nach § 33. Die Brief-, Geld-, Packet= und Documententaxe wird immer nur nach den 
Wi-ho’y in gerader Linie gemessenen Enefernungen bis auf 1 Postmeile angewendet, ohne Berück- 
sichtigung des längern Postcurses, auf welchem der zu tapirende Gegenstand spedirt wird. 
Local-Meilen- § 34. Oie bei den Postämtern und Postexpeditionen affigirten Local-Meilenzeiger 
zeiger. geben die Meilen an, nach welchen bei denselben das Porto nach allen Postorten des 
Inlandes erhoben wird. 
Portoberech- § 35. Alles Porto wird in Pfennigen berechnet, und auf den Adressen verzeichnet. 
nuns n pfenni- Die in den ausgerechneten Portobetraͤgen sich etwa ergebenden Bruchtheile eines Pfennigs 
werden stets fuͤr voll gerechnet, so daß z. B. das Porto fuͤr 31 Pfund Packerei auf 17 
Meilen, das Pfund zu 62 pf., nicht 2062, sondern 207 pf. beträgt. 
Anwendung und § 36. Das Personengeld bei den Sctaateposien, sowie das Extrapost= und 
Gnsfeiling ver Couriergeld und die Staffetten-Rirtgebühren, werden nicht nach den im all- 
len. gemeinen Meilenzeiger enrhaltenen Entfernungen, sondern nach den auf den vermessenen 
Straßen ermittelten, das § 32 bemerkte Längenmaaß haltenden Postmeilen, bis zur 
Fünftel-Meile erhoben. 
Verfahren bei § 37. Wird, bei enestehendem dringenden Verdacht einer zum Zweck der Portover- 
untersasenen kürzung unterlassenen oder unrichtig bewirkten Declaration des Inhalts auf der Adresse 
bewirkter De: überhaupt, die Eröffnung des betreffenden Gegenstandes in der Postexpedition nöthig; se 
Claratien.
	        
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