Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 2. Für die durch das Oberpostamt an inländische Lohnkutscher zu ertheilende 
Erlaubniß zu regelmäßigen Personenfuhren ist das Concessionsgeld nach dem unter D nach- 
— folgenden Tarife zu erheben. 
Der mittelst Verordnung vom 13ten Juni 1839 publicirte Tarif (Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt desselben Jahres S. 196) tritt fuͤr kuͤnftig zu ertheilende Concessionen außer 
Kraft; es sind jedoch die fuͤr noch guͤltige Concessionen bereits geordneten Betraͤge bis 
zu Ablauf der Concessionszeit noch nach dem zuletzt gedachten Tarife zu entrichten. 
8 3. Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit dem 1sten Januar 1841 in Wirksamkeit. 
Dresden, am 12ten December 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Kuͤttner. 
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des bei regelmaßigen Personenfuhren für jedes Pferd der Bespannung 
auf ein Jahr an die Postcasse zu entrichtenden Concessionsgeldes. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anzahl Wenn die Tour beträgt: 
der Fabrten bis 5 Meilen. sber 0s 10 über 10 bis 15 üiber 15 Miilen. 
jeder Woche.] Thr.M hle.Nar. hir. .N.bi . 
1 1 10 2. — 2 15 225 
2 2 235 4 7 5 10 6 21 
3 4 10 6 15 8 5 9 10 
4 5 25 8 22173 
5 1611 — 3 25 5 25 
6 8 25133 7% 2 24 
/ 10 1015 15 19 1522 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkungen: 
1) Retourfahrten, solche geschehen regelmäßig oder nicht, sind mit inbegriffen. 
2) Die Entfernungen werden nach dem bei der Postanstalt geltenden Meilenmgaße von 
7500 Metern oder 13241,987 Dresdner Ellen, jedoch mit Hinweglassung aller Bruch- 
theilmeilen berechnet, so daß z. B. 123 Meilen nur für 12 Meilen gerechnet werden. 
3) Das Concessionsgeld ist bei Ertheilung der Concession auf die Zeit der Dauer der- 
selben im Voraus zu erlegen. Eine Zurückerstattung desselben findet nicht Statt. 
  
Letzte Absendung: am 2esten December 1840.
	        
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