für das Königreich Sachsen,
26ftes Stück vom Jahre 1840.
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S
l24.) Verordnung,
die Erlassung einer Taxordnung für die Superintendenten in den Königlich
Schsischen Kreislanden betreffend;
vom 2ten December 1840.
D. die Taxordnung für Ephoralgebühren vom 1 Sten Januar 1768 nicht allein durch
Beränderungen in der Gesetzgebung, besonders durch die mictelst Berordnung vom 10ten
Januar 1839 erfolgte Regulirung der Amtseinkünfte der Superintendenten ihre Anwend-
barkeic größtentheils verloren hat, sondern auch nach dem Erscheinen der Tarordnung für
die Gerichtsgebühren vom 1 2#en September 1812, sowie durch neu hinzugekommene
Amsverrichtungen der Ephoren mehrfach erweitert und modisicirt, auch dadurch zu un-
gleichartigen und unzulässigen Ansätzen Anlaß gegeben worden ist, deren Zweck aber feste,
ausreichende und unabänderliche Bestimmungen erforderk; so ist bei der, in Folge des
Gesetzes vom 21 sten Juli dieses Jahres, wegen der veränderten Rechnungsweise nothwen-
dig gewordenen, anderweiten Regulirung der ältern Ephoraltaxe dieselbe durchgängig um-
zuarbeiten und dabei auf thunlichste Uebereinstimmung solcher mit der neuen Gerichts-
sporteltare vom 26sten vorigen Monaks Bedacht zu nehmen gewesen.
Zu dem Ende wird andurch, mit Allerhöchster Genehmigung, in der Beifuge un-
ter O die neue Taxordnung fuͤr alle und jede Amtsverrichtungen der Superintendenten in
den Koͤniglich Saͤchsischen Kreislanden, welche nicht nach Vorschrift der Verordnung vom
1840. 63