Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
(456 
Im 14 Thalerfuß. 
  
  
No. Gegenstand der Taxbestimmung. , 
Thlr.] Ngr. pf. 
1. Cür Präsentation der einlaufenden Schriften, Verordnungen, 
Communicate ce. . . — 1 — 
2. Ein muͤndliches Vorbringen zu registriren — 5 bis 15— 
3.Für eine schriftliche Citation – 5.— 
Anmerkung. Wenn aber mehrere Interessenten citirr wer- 
den, so wird von jedem, an den die Citation gehe, 
noch enrrichter — 1 — 
4. Fuͤr eine Insinuationsregistratur — 2 — 
Anmerkung. Bei Patenten an mehr als 4 ersonen, pro“ 
Person 1. Neugroschen. 
5. Für eine Befragung oder Vernehmung eines Angeschuldigten, 
(in Disciplinarsachen) Zeugen, Sachkenners 2c., einschließ- # 
lich der Registratur. — 1Mobis20.— 
6.Fur einen Pfarrvergleich zwischen dem Amtsnachfolger und den 
Relicten des Vorgängers, einschließlich der Registratuurur — 20 bis — 
1 — — 
7. Desgleichen bei Schulstellen — 15bis20 — 
8. Einer Beste ichtigung, BVernehmung, Zeugenabhörung und derglei- 
chen in loco beizuwohnen . — 20 — 
9. Fuͤr Requisition oder Communicat an eine weltliche Obrigkeit — 5 kbis S8 — 
Anmerkung. Wo jedoch blos Acten oder Schriften miezu- # 
theilen sind, ohne daß es dabei einer weicern Aus- 
lassung, Erklärung oder Bemerkung bedarf, so ist 
diese Mittheilung brevi manu zu bewirken, und da- 
für blos der unter No. 23 bemerkte Satz für Ab- 
gangsbemerkung zu gestarten. 
10. Wenn dasselbe ausführlich motivire ist — 10bis?20— 
11 — 5 bis t10 — 
  
Für eine Verfügung auf Anzeige oder Anfrage eines Geistlichen 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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