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Im 14 Thalerfuß.
No. Gegenstand der Taxbestimmung. ,
Thlr.] Ngr. pf.
1. Cür Präsentation der einlaufenden Schriften, Verordnungen,
Communicate ce. . . — 1 —
2. Ein muͤndliches Vorbringen zu registriren — 5 bis 15—
3.Für eine schriftliche Citation – 5.—
Anmerkung. Wenn aber mehrere Interessenten citirr wer-
den, so wird von jedem, an den die Citation gehe,
noch enrrichter — 1 —
4. Fuͤr eine Insinuationsregistratur — 2 —
Anmerkung. Bei Patenten an mehr als 4 ersonen, pro“
Person 1. Neugroschen.
5. Für eine Befragung oder Vernehmung eines Angeschuldigten,
(in Disciplinarsachen) Zeugen, Sachkenners 2c., einschließ- #
lich der Registratur. — 1Mobis20.—
6.Fur einen Pfarrvergleich zwischen dem Amtsnachfolger und den
Relicten des Vorgängers, einschließlich der Registratuurur — 20 bis —
1 — —
7. Desgleichen bei Schulstellen — 15bis20 —
8. Einer Beste ichtigung, BVernehmung, Zeugenabhörung und derglei-
chen in loco beizuwohnen . — 20 —
9. Fuͤr Requisition oder Communicat an eine weltliche Obrigkeit — 5 kbis S8 —
Anmerkung. Wo jedoch blos Acten oder Schriften miezu- #
theilen sind, ohne daß es dabei einer weicern Aus-
lassung, Erklärung oder Bemerkung bedarf, so ist
diese Mittheilung brevi manu zu bewirken, und da-
für blos der unter No. 23 bemerkte Satz für Ab-
gangsbemerkung zu gestarten.
10. Wenn dasselbe ausführlich motivire ist — 10bis?20—
11 — 5 bis t10 —
Für eine Verfügung auf Anzeige oder Anfrage eines Geistlichen