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Im 14 Thalerfuß.
No. Gegenstand der Tarbestimmung.
Thlr. Ngr. Ipf.
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12. Für eine Verfügung, nach Maaßgabe § 5 der Verordnung, die
Beendigung des Schulbesuchs und die Zulassung der Kin.
der zur Confirmation berreffend, vom 151en December
1836, es mag nun ein Erlaß der Schulzeit bewillige
werden oder niche — 10bis15—
Anmerkung. Nach dem Vermögen der Aeltern. Wenn
in einer Verfügung mehrere Dispensationen er-
cheile werden, passiren nur 10 Ngr. — pro
Kind.
13. Kär einen Anzeigebericht — (10bis!15—
14.|Für einen ausführlichen Bericht — 20 bis —
15 10 —
15. Für Bestellung zur Post, einschlietlich der Inrokulation, — 27 bis 5—
Anmerkung. 5 Ngr. — passiren nur, wenn die Acten
über 100 Blatt stark sind. In allen übrigen Fäl-
len sind nur 21 Ngr. — angusetzen.
16. Für Publicarion oder Zufertigung einer Verordnung, beziehend-
lich einschließlich der Registratur, . — 10——
17. Fuͤr einen Bericht in Concessions- und Dispensationssachen,
den der Ephorus allein erstattet, einschließlich der Bestel-
lung und Inrokulation (No. 15), Zufertigung oder Pu-
blication (No. 16) und der Verordnung an den Pfarrerrt, 1 5 bis —
1 20 —
18. Für Durchsicht und Unterzeichnung eines Beriches der weltlichen
Obrigkeic . — 27 bis 5—
19.| Für Verfügung zur Trauung nach Maaßgabe 8 41 des Regu-
lativs vom 15ten Januar 1808. 1 — —
20.ür Abnahme eines Ledigkeits= oder andern Eides, incl. Auf—
setzung der Eidesformel und Registratur, — 15bis20—
21. Für ein Zeugniß, je nachdem es ausführlich und motivirt ist., — 5 bis 1—