Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Im 14 Thalerfuß. 
  
  
  
  
  
No. Gegenstand der Tarbestimmung. 
Thlr. Ngr. Ipf. 
— 
12. Für eine Verfügung, nach Maaßgabe § 5 der Verordnung, die 
Beendigung des Schulbesuchs und die Zulassung der Kin. 
der zur Confirmation berreffend, vom 151en December 
1836, es mag nun ein Erlaß der Schulzeit bewillige 
werden oder niche — 10bis15— 
Anmerkung. Nach dem Vermögen der Aeltern. Wenn 
in einer Verfügung mehrere Dispensationen er- 
cheile werden, passiren nur 10 Ngr. — pro 
Kind. 
13. Kär einen Anzeigebericht — (10bis!15— 
14.|Für einen ausführlichen Bericht — 20 bis — 
15 10 — 
15. Für Bestellung zur Post, einschlietlich der Inrokulation, — 27 bis 5— 
Anmerkung. 5 Ngr. — passiren nur, wenn die Acten 
über 100 Blatt stark sind. In allen übrigen Fäl- 
len sind nur 21 Ngr. — angusetzen. 
16. Für Publicarion oder Zufertigung einer Verordnung, beziehend- 
lich einschließlich der Registratur, . — 10—— 
17. Fuͤr einen Bericht in Concessions- und Dispensationssachen, 
den der Ephorus allein erstattet, einschließlich der Bestel- 
lung und Inrokulation (No. 15), Zufertigung oder Pu- 
blication (No. 16) und der Verordnung an den Pfarrerrt, 1 5 bis — 
1 20 — 
18. Für Durchsicht und Unterzeichnung eines Beriches der weltlichen 
Obrigkeic . — 27 bis 5— 
19.| Für Verfügung zur Trauung nach Maaßgabe 8 41 des Regu- 
lativs vom 15ten Januar 1808. 1 — — 
20.ür Abnahme eines Ledigkeits= oder andern Eides, incl. Auf— 
setzung der Eidesformel und Registratur, — 15bis20— 
21. Für ein Zeugniß, je nachdem es ausführlich und motivirt ist., — 5 bis 1— 
 
	        
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