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1VD#5.) Bekanntmachung,
die Umrechnung der unterm 13ten Juni 1840 publicirten Arzneientare
in die Decimalwährung betreffend;
vom 10ten December 1840.
IrB Gemäßheit des im § 12 des Gesetzes vom 21sten Juli 1840, das in Folge der
neuen Münzverfassung festzustellende Verhäleniß der künftigen Landesmunzen zu den zeit-
herigen betreffend, geschehenen Vorbehales ist die Nothwendigkeit eingetreten, auch die in
der durch Verordnung vom 131en Juni d. J. publicirten Arzneientaxe für hiesige Lande
bestimmten Medicamentenpreise in die Decimalwährung umgurechnen.
Das Ministerium des Innern machr daher hierdurch bekannt, daß ein neuer Abdruck
der gedachten Arzneientaxe mit den nach Neugroschen und Pfennigen ausgeworfenen Prei-
sen in der Walcherschen Hofbuchhandlung allhier veranstaltet worden ist, und daß derselbe
denjenigen, die den frühern Abdruck bereits angeschafft haben, in der nämlichen Buchhand-
lung, von wo er bejogen worden ist, gegen Rückgabe der betreffenden Exemplare unent-
geldlich verabfolgt werden, für diejenigen aber, welche die neue Taxe überhaupe noch nicht
besitzen sollten, in der genannten Hofbuchhandlung für denselben Preis, wie der erste Ab-
druck vom 1sten Januar 1841 an käuflich zu haben sein wird.
Uebrigens hat es bei den in der Verordnung vom 131en# Juni d. J. enthaltenen
Vorschriften allenthalben zu bewenden.
Dresden, den 10ten December 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Hering.
I126.) Verordnung,
das Verbot der fernern Bereitung und des Verkaufs des Fliegenpapiers
betreffend;
vom 28 ten November 1840.
Durch die im dritten Stuͤcke des dießjaͤhrigen Gesetz. und Verordnungsblattes abgedr uckte
Verordnung vom 26sten Maͤrz sind die Bedingungen veroͤffentlicht worden, unter welchen