Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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blos legitimirten Apothekern und solchen Personen, welche dazu mit besonderer Concession 
versehen sind, die Bereitung und der Verkauf des Fliegenpapiers noch gestattet sein sollte. 
Nachdem indeß, neuerlichen dem Ministerio des Innern officiell zugegangenen Anzeigen 
zufolge, der mit Berwendung dieses Papiers getriebene verbrecherische Mißbrauch auf eine 
höchst bedenkliche und verderbliche Weise wiederholt worden ist, so daß die fernere Gestat- 
tung des Vertriebs dieses Mittels in sicherheitspolizeilicher Hinsicht nicht länger gerechtfer- 
tigt werden kann, findet das Ministerium des Innern sich veranlaßt, eben so, wie es in 
jener Verordnung bereits wegen des Fliegenwassers geschehen, nunmehr auch die Bereitung 
und den Verkauf des Fliegenpapiers bei den im § 10 des Mandats vom 30sten Sep- 
tember 1823 angedrohten Strafen gänzlich zu verbieten. 
Dresden, den 28sten November 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Hering. 
  
Letzte Absendung: am 22sten December 1840.
	        
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