für das Königreich Sachsen,
27% St ück vom Zabte 1840.
n-“ 12.) Verordnung,
die Erlassung einer allgemeinen Sporteltare für das Oberappellationsgericht,
die Bezirksappellationsgerichte und deren Anwendung bei einigen anderen
Mittelbehörden betreffend;
vom #1sten December 1840.
W39 Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen c. 2c. 2c.
haben in Erwägung, daß die mit dem 1 sten Januar 1841 eintretende Münzveränderung
nach § 12 und 13 des dieserhalb unter dem 21sten Juli dieses Jahres erlassenen Ge-
setzes ohnebim eine anderweite Regulirung der bei dem Oberappellarionsgericht und den
Bezirksappellationsgerichten in Uebung befindlichen Sporteltaren norhwendig macht und
diese Behörden bei ihrer Errichtung auf die Sporteltaxen aller der verschiedenen Behörden,
an deren Stelle sie getreten, (der Landesregierung, des Appellationsgerichts, der Oberames-=
regierung und der Consistorien) verwiesen worden, diese aber zum Theil sogar ungedrucke
sind, unter Verschmelzung dieser verschiedenen Tarordnungen,
eine allgemeine Sporteltaxe für die Appellationsgerichte und
beziehendlich das Oberappellationsgericht
zusammenstellen lassen.
Indem Wir dieselbe daher in der Anfuge sub O zur oͤffentlichen Kenntniß —
verordnen Wir zugleich in Betracht, daß eine Verschiedenheic der Ansätze bei den verschie-
denen Behörden von gleicher Stellung und bei gleichen Geschaͤften unangemessen erscheint,
annoch Folgendes:
§ 1. Vom 1ten Januar 1841 an haben das Oberappellationsgericht und die Be-
zirksappellationsgerichte in Ansehung aller bei ihnen vorkommenden Geschäfte lediglich nach
dieser revidirten Sporteltaxe zu liquidiren.
Dagegen treten von diesem Zeitpunct an
1) die für das vormalige Appellationsgericht unter dem 20sten September 1825
(Gesetzsammlung von 1825, S. 111 fg.) erlassene Sporteltaxe,
2) die Sporteltaxe der vormaligen Landesregierung,
1840. 64