Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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3) die Sporteltaxe der vormaligen Oberamteregierung, 
4) die unter dem Zten Mai 1830 für das vormalige Oberconsistorium und des- 
sen Protonotariatsexpedition publicirte Taxordnung sub 0 (S. 81 fg. Ge- 
setzsammlung vom Jahre 1830) 
und zwar, was die letzteren unter 2, 3 und 4 betrifft, soweit die Geschäfte jener aufge- 
lösten Behörden auf das Oberappellationsgericht und die Bezirksappellationsgerichte über- 
gegangen sind, außer Wirksamkeit. 1 
Nur in Ansehung der Lehns= und Hypothekenangelegenheiten derjenigen Grundstücke, 
welche früherhin bei der Oberamtsregierung des Markgrafthums Oberlausitz unmirtelbar 
zur Lehn gingen, hat sich das Bezirksappellationsgericht zu Budissin vor der Hand, wie- 
wohl mit Ausnahme des Satzes unter Nummer 90, nicht nach der gegenwärtigen Tax- 
ordnung für die Lehnscurien, sondern annoch ferner nach der Lehnssporteltare der vorma- 
ligen Oberamtsregierung zu richten. 
J 2. Nach der gegenwärtig emanirten Tarordnung haben sich vom 1sten Januar 
künfeigen Jahres an auch 
1) das Oberkriegsgericht, 
2) das Vicariatsgericht und 
3) was die Eheirrungen betrifft, auch das katholisch geistliche Consistorium 
zu richten. Es kommen daher die fuͤr das damalige Generalkriegsgericht unter dem 23sten 
Januar 1789, für das Vicariatsgericht unter dem 24sten December 1830 (Gesetz— 
sammlung von 1831, Seite 10 fg. sub B), ingleichen die fuͤr das katholisch geistliche 
Consistorium unter demselben Tage (Seite 12 fg. der Gesetzsammlung) erlassene Tarord- 
nung, letztere soweit sie sich auf die Verhandlung der EChesftreitigkeiten beziehet, außer 
Anwendung. 
Es sind jedoch bei dem Bicariatsgericht und dem katholisch geistlichen Consistorium 
in Betracht ihrer Organisation die unter Nummer 16 verzeichneten Gebühren für geist- 
liche Beisitzer nicht in Ansatz zu bringen. 
§J 3. Die vorstehend § 1 und 2 ausgesprochene gänzliche oder partielle Aufhebung 
alterer Sporteltaxen beziehet sich nur auf die Taxansätze selbst, dagegen bleiben die in den- 
selben, oder bei Gelegenheit derselben, sonst ertheilten Vorschriften über das Liquidiren und 
Einziehen der Sporteln, soweit sie zeither überhaupt noch Anwendung fanden, auch ferner 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 2 1sten December 1840. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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