Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Sporteltaxe 
für 
  
die Appellationsgerichte und beziehendlich das Oberappellationsgericht. 
  
  
No. 
l 
l 
. Gegenstände. 
1 
Für Präsentation der einlaufenden Schriften sammt Beilagen 
Ein mündliches Anbringen zu registriren, sowie überhaupt für 
Aufnahme von Registraturen, wo nachstehend nicht besondere 
Sätze dafür vorkommen (vergl. unten No. 17 und No. 18), 
nach Beschaffenheit der Sache, . 5Ngr.bis 
Fuͤr eine schriftliche Ladung an die Partheien, wo keine Termin— 
sporteln (No. 21) gegeben werden, indem solchenfalls die 
Sporteln der Ladung in jenen mit begriffen sind, sowie 
an Zeugen, Sachverstaͤndige 2c. 
Für Abkündigung oder Prorogation eines angesetzt gewesenen Termins 
Wenn jedoch die Wiederaufnahme eines Termins ohne Veran— 
lassung der Partheien erfolgt, wird dafuͤr nichts in Ansatz 
gebracht. 
Für ein Patent in Concurs-, Verlassenschafts= und ähnlichen Sa- 
chen, außer den Fällen, wo Terminsporteln (No. 21) 
zu geben sind, . . 
Fuͤr eine Edictalcitation 
  
Anmerkung. Wenn mehrere Sachen zusammen genommen n wer— 
den, so ist dieser Satz in jeder zu entrichten. Doch 
kann bei nicht betraͤchtlichen Gegenstaͤnden solchenfalls 
eine Ermäßigung eintreten. 
Für eine andere Bekanntmachung in öffentlichen Blärtern 
Vür ein Regquisitionsschreiben, wegen Insinuation einer Citation, 
  
  
oder andere Verfügung, oder eine dessen Stelle vertretende 
Verordnung, oder Communicatn . 15Ngrlns 
.FurecnderglecchenSchretbenmct ausfuͤhrlicher Entwickelung 
1 Thlr. bis 
  
64* 
  
Geldansaͤtze. 
Thlr. Nar. pf. 
l 
  
  
1 
20 
10 
15 
15 
 
	        
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