Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
No. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
  
Gegenstände. 
klagten, Producenten und Reproducencen, Producten 
und Reproducten, wenn sie sich am Verfahren über 
die Klage, oder am Pro= und Reproductionsverfahren 
versäumen, zu erlegen. 
Für die in Immediat= und admittirten Sachen, eben so wie auf 
Berichte in andern Civil= und in Criminalsachen gesproche- 
  
nen Urehel, nebst denselben einverleibren, oder besonders bei- 
gefügten Entscheidungsgründen, werden jedesmal vom Collegio, 
nach Maaßgabe der Größe und Wicheigkeit der Arbeit, zu 
bestimmende Gebühren erhoben. 
Für ein Urthel nebst einverleihten oder besonders beigefügten Ent- 
scheidungsgründen in Ehesachen, von beiden Partheien zu- 
sammen . . 2 Thlr. bis 
Acteninspectionsgebühren, von jeder Parthei in Immediat= und 
  
  
admittirten Sachen bei jedem Termine . 
Fuͤr Vidimirung einer Vollmacht, eines Documents 2c. zu den 
Acten 
Wenn ein Document aus mehreren Bogen bestehet, 15 Ngr. bis 
Fuͤr ein Vidimus unter dem großen Gerichtssiegel 1 Thlr. bis 
Für ein Vidimus unter dem kleinern Gerichtssiegel 15 Ngr. bis 
Für einen Dilationsschein . . . . 
Desgleichen, wenn die Dilation auf vorherige Eidesleistung gege— 
ben wird, uͤberhaupt . . . 
Fuͤr Ertheilung einer Dilation zu Einbringung eines Satzes im 
rechtlichen Verfahren, Beibringung einer Legitimation und 
dergleichen, auch die desfallsige Resolution bei den Acten zu 
bemerken . ,. . . . 
Fuͤr die Aufsetzung eines Armeneides, Desertionseides, Zeugeneides, 
v 
Taxatoren, Dollmetscher und andere Sachverständige 
Für die Aufsetzung eines andern Eides, je nachdem die Eideeno- 
tul weicläufig und mühsam ist, 20 Mgr. 4 Thlr. bis 
  
  
Editionseides und des Eides für Calculatoren, Feldmesser, 
  
— 
Geldansätze. 
Thlr. Ngr. pf. 
  
I 
  
15 
10 
 
	        
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