Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 466) 
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No. Gegenstände. Geldansätze. 
Thlr.Ngr.pf. 
33. Für die Abnahme eines Eides, mit Einschluß der hierüber gefer- 
tigten Registratur, — 200— 
34. Für die gerichtliche Verwahrung der Docuinente, und zwar fuͤr 
jedes, insofern es nicht uͤber 24 sind, — 4— 
Für jedes folgende über 24 — 1 — 
35. Fuͤr Aufsetzung der Compulsorialien oder Commissorialien in Im- 
mediat= und admittirten Sachen . . . — 20 — 
36. Fragstuͤcke vom Gegentheil einzufordern . - — 20 — 
37. Fuͤr einen Zeugen summarisch abzuhoͤren und dessen Aussage zu re- 
gistriren . 15Ngrbtsl—— 
Wenn aber das Verhör weitlaͤufig und wicheig . 2 — — 
38. Fuͤr Arbitrirung und Rejection der Artikel oder Fragstuͤcke, wenn 
solche impertinent oder unzulaͤssig sind, 15 Ngr. bisis 1 — — 
39. Fuͤr einen Zeugen uͤber Artikel oder Fragstuͤcke abzuhoͤren — wie 
in der allgemeinen Taxordnung. 
0. Für die Ausfertigung eines Zeugenrotels 1 — — 
dar Rejection einer Leuterung — 10 — 
2. Für die Notification davon an den Gegner — 5 — 
3. Fuͤr die Registratur uͤber Annahme einer Leuterung . — 4— 
  
33 Für eine Verordnung, wodurch der vorige Richter von der An- 
nahme einer oder mehrerer Appellationen in Kenntniß gesetzt 
wird, von jeder Parchei, welche die ganz oder zum Theil 
angenommene Appellarion eingewendet hat, . — 20 
45. Fär die auf einberichtete, nicht durch Urrhel (No. 22) zur Er- 
ledigung zu bringende Appellationen und auf Recurse, sowie 
auf Beschwerden und Berichte ergehenden Rejection-, Dec- 
siv= auch interimistisch= und interlocutorischen Verordnungen, 
einschließlich der ihnen einzuverleibenden, oder besonders bei- 
zufügenden Entscheidungsgründe, werden jedesmal nach Maaß- 
gabe der Größe und Wichtigkeit der Arbeit zu bestimmende 
Gebühren erhoben. 
46.|Schriftliche Bescheidungen an die Interessenten, insoweit sie nichr 
zu den Ausfertigungen gehören, für welche in gegenwärtiger 
Taxordnung besondere Ansätze enthalten sind, 15 Ngr. bis! 2 — — 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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