Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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No. Gegenstände. Geldansätze. 
1 „% Thlr.] Ngr.pf. 
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47. Für die Verordnung auf Vorladung der Partheien, wenn eine 
Sache in Vorbeschied gezogen wird, . 15Ngr.bi81—— 
48. Für eine Auftragsverordnung außer in Immediat= und admittirten 
Sachen (No. 35) . . 1 Thlr. bis 2 — — 
49.Für die Verordnung auf Entlassung gegen Handgelöbniß 15 Ngr. bs 1 
50.Für Verordnung oder Resolution auf Erlaß oder Minderung einer 
Civil= oder Ordnungsstrafe . 8Ngr.bi82——— 
51. Fuͤr die Verordnung auf Execution in die Substanz oder die Nutzun— 
gen eines Guts 1 Thlr. 10 Ngr. bis 2 — 
52.Für andere Executorialverordnungen . 15Ngr.bi81——— 
53.FürdieVerordnung,mikderSubhastationzuVerfahren,1Thlr.bis3——-— 
54. Fuͤr die Verordnung auf ein Inhibitionsgesuch oder eine Protestation 
1 Thlr. 10 Ngr. bis 2— 
55.Für die Verordnung der Erklärung für einen Verschwender 1 — — 
56.Gür Verordnung wegen Genehmigung der Wahl eines Stadtge- 
richtsmitglieds, nach Beschaffenheit der Stadet, 
1 Thlr. 10 Ngr. bis 44 — 
57. Für Verordnung in Conformität eines, durch vorbeschiedliche Ver- 
handlungen vermittelten, oder in Verfolg derselben geschlosse- 
nen Vergleiche, 1 Thlr. bis 12— — 
58.| Hür Verordnung wegen Ertheilung eines Verweises 15 Ngr. bis 2— 
59. Für eine Remissorialverordnung, womit die Acten nebst den Urtheln, 
es sei nun im Originale, zum Behuf der Publicarion, oder, 
wenn letztere in der hoͤheren Instanz erfolgt ist, in forma 
probante an die vorige Instanz zuruͤckgehen, . — 117 — 
60.| Für jede andere Verordnung, außer den vorstehend gedachten Faͤl— 
len, wenn dieselbe nur Ein Blatt in mundo beträaͤgt, . — 12 — 
Wenn solche mehr als Ein Blatt beträgt, für jedes mehrere Blatt — 8 — 
Wegen der geringfügigen Sachen ist jedoch die Anmerkung 1 
am Schlusse zu vergleichen. 
Inserake kommen eben so in Ansatz, wie Verordnungen. 
  
  
  
 
	        
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