Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 468 ) 
  
  
  
No. 
61. 
62. 
63. 
64.— 
65. 
66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
  
Gegensiände. 
Für Signaturen auf Berichte, Beschwerden und andere Schriften 
3 Mgr. bis 
Für einen Canzleizettel, mittels welchen Acten, Documente rc. zu- 
rückgegeben werden. 
Anmerkung. Wenn nach gänzlich beendigter Sache und 
erfolgter Berichtigung der Kosten liegen gebliebene 
Acten mittels Canzleizertels zurückgegeben werden, so 
geschieht solches unentgeldlich. 
Für eine Injunction, wenn solche nur Ein Blatt in mundo beträgt, 
10 Mgr. bis 
Wenn solche mehr als Ein Blatt beträgt, wie bei No. 60. 
Für eine Notification, wo nicht in gegenwärtiger Pererhnung ein 
Anderes bestimmt ist, 
Für jedes Formular einer Empfangsbescheinigung von der Parchei, 
für welche solches verbraucht wird, 
Für das Einpacken und Versiegeln einer Citation oder Bescheids 
und dergleichen, sowie der Verordnungen und beziehendlich der 
mit denselben abgehenden Acten und Beilagen, einschließlich 
der Bestellungs= und Büreaugebühren bei dem Ein= und 
Abgange, 
Für Bestellung eines Caratoris, Actoris. Contradictoris: ꝛc. 
10 Ngr. bis 
Fuͤr Ausfertigung der dießfalsigen Bestalungsurkunde 
Fuͤr ein Decret 
Fuͤr eine Confirmation 1 Thlr. bis 
Anmerkung. Dieser Satz kann jedoch nach Befinden der 
Umstaͤnde, mit Ruͤcksicht auf die Wichtigkeit des Ge— 
genstandes, bis auf 20 Thaler erhoͤht werden. 
Fuͤr einen Receß auf commissarische Verhandlungen oder im Vor— 
beschiede, oder sonst, 2 Thlr. bis 
Wenn solcher besonders weitläufig und mühsam ist, bleibt die 
Bestimmung eines Mehreren dem Gutachten des Collegii 
überlassen. 
  
  
Geldansätze. 
Thlr. Ngr. bfl. 
d —S S 0□ 
10 
  
– 
  
12 
10 
1 
  
6 
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— — —. 
 
	        
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