Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
  
Gegenstände. 
Doch kann bei weitlaͤufigen und muͤhsamen Moderationsarbeiten 
nach Befinden auch ein Mehreres in Ansatz kommen. 
Anmerkungen. 
1) In den nach dem Mandate vom 28sten November 1753 
zu behandelnden geringfuͤgigen Sachen wird, mit Aus— 
schluß des baaren Verlags, nur die Haͤlfte der Gerichts— 
sporteln und Gebuͤhren bezahlt, wogegen es in den, nach 
dem Gesetze vom 16ten Mai 1839 zu behandelnden 
Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche bei den 
Vorschriften im § 40 dieses Gesetzes und der revidirten 
Taxordnung für die Untergerichte bewendet. 
2) In Ansehung der Copialgebühren find in allen und je- 
3) 
4) 
den Faͤllen die Vorschriften der allgemeinen Taxordnung 
zu beobachten. 
Auch der sonstige baare Verlag, als Stempelimpost, die 
Sporteln der Ministerialcanzleien, Porto, Briefträger- 
lohn, Pergamene, wenn darauf eine Urkunde auf Ver- 
langen der Interessenten geschrieben wird, wobei, wie 
zeither üblich, erhöherte Mundirungsgebühren mic 2 Tha- 
ler für den Bogen entrichtet werden, ist besonders in 
Ansatz zu bringen. Die in der Sporteltaxe des Ober- 
consistoril (Gesetzsammlung vom Jahre 1830 S. 87) 
Anmerkung 3, unter a und c erwähnten Separatansätze 
werden aber nicht weiter erhoben. 
In Fällen, wo die Appellationsgerichte in erster Instanz 
competene sind, wird daselbst, insoweit vorstehend nicht 
besondere Ansätze vorkommen, nach der allgemeinen Tax- 
ordnung für die Untergerichte liquidire, z. B. bei Depo- 
sitionen von Geldern, Bollstreckung von Urtheln rc. in 
Immediatsachen. 
  
  
  
  
——“ 
———" 
Geldansätze. 
Thlr.NMgr.pf. 
  
. – – — 
— — — 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.