Gegenstände.
Doch kann bei weitlaͤufigen und muͤhsamen Moderationsarbeiten
nach Befinden auch ein Mehreres in Ansatz kommen.
Anmerkungen.
1) In den nach dem Mandate vom 28sten November 1753
zu behandelnden geringfuͤgigen Sachen wird, mit Aus—
schluß des baaren Verlags, nur die Haͤlfte der Gerichts—
sporteln und Gebuͤhren bezahlt, wogegen es in den, nach
dem Gesetze vom 16ten Mai 1839 zu behandelnden
Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche bei den
Vorschriften im § 40 dieses Gesetzes und der revidirten
Taxordnung für die Untergerichte bewendet.
2) In Ansehung der Copialgebühren find in allen und je-
3)
4)
den Faͤllen die Vorschriften der allgemeinen Taxordnung
zu beobachten.
Auch der sonstige baare Verlag, als Stempelimpost, die
Sporteln der Ministerialcanzleien, Porto, Briefträger-
lohn, Pergamene, wenn darauf eine Urkunde auf Ver-
langen der Interessenten geschrieben wird, wobei, wie
zeither üblich, erhöherte Mundirungsgebühren mic 2 Tha-
ler für den Bogen entrichtet werden, ist besonders in
Ansatz zu bringen. Die in der Sporteltaxe des Ober-
consistoril (Gesetzsammlung vom Jahre 1830 S. 87)
Anmerkung 3, unter a und c erwähnten Separatansätze
werden aber nicht weiter erhoben.
In Fällen, wo die Appellationsgerichte in erster Instanz
competene sind, wird daselbst, insoweit vorstehend nicht
besondere Ansätze vorkommen, nach der allgemeinen Tax-
ordnung für die Untergerichte liquidire, z. B. bei Depo-
sitionen von Geldern, Bollstreckung von Urtheln rc. in
Immediatsachen.
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Geldansätze.
Thlr.NMgr.pf.
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