Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
"6% 
— 
( 471 ) 
Gegenstände. 
Besondere Säte für die Königlichen Lehnscurien, 
die erbländischen bei ihnen relevirenden Lehne und 
Allodialgüter berreffend. 
Annotation wegen vollstreckt angenommener Hülfe oder bezahlter 
Capitale v . . . 1 Thlr. bis 
Annotation wegen einer Taxe 2 Thlr. bis 
Cassarion für jede gelöschte Post 
Confirmation eines Kauf= oder Tauschcontracts , eines Traditions= 
recesses oder Adjudicationsscheins, nach den in der Taxordnung 
für die Untergerichte bestimmten Sätzen, jedoch so, daß bei 
der darauf folgenden Beleihung die sub No. 94 angesetzten 
Laudemialgelder oder Lehnsjura nicht erhoben, sondern in die 
vorher entrichteten Confirmationsgebühren eingerechnet werden. 
Es wird aber dabei der Preis, um den der zu confirmirende 
Contract geschlossen wird, und in dessen Ermangelung der 
neueste, bei den Lehnsacten bekannte Werth zum Grunde gelegt. 
Confirmation von Cessionen, einschließlich des Consenses in Trans- 
lation von Unterpfandsrechten, wo solcher mit vorkomme: 
— dafür sind die Gebühren nach den Sätzen der Taxordnung 
für die Untergerichte zu liquidiren, zu welchen hierbei, sowie 
bei dem vorigen Satze nur noch die gewöhnlichen Büreau- 
gebühren an 5 Neugroschen, ingleichen die Bidimusgebühren 
und Copialien hinzukommen. 
Consens zu einer bestellten Hypothek 
und überdieß von 875 Thalern — — (looo Mfl. — –9 
oder weniger 
und so weiter von jeden ferneren angefangenen 875 Thalern 
Consens zu einer bei einer Veräußerung vorbehaltenen Hypothek 
oder Annotation derselben von 875 Thalern — — oder 
weniger 
J und von jeden ferneren 875 Thalern — — noch 
  
  
  
— — —— 
Geldansaͤtze. 
Thir. Nar. pf. 
  
  
  
66*
	        
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