No.
86.
87.
88.
89.
90.
91.
92.
"6%
—
( 471 )
Gegenstände.
Besondere Säte für die Königlichen Lehnscurien,
die erbländischen bei ihnen relevirenden Lehne und
Allodialgüter berreffend.
Annotation wegen vollstreckt angenommener Hülfe oder bezahlter
Capitale v . . . 1 Thlr. bis
Annotation wegen einer Taxe 2 Thlr. bis
Cassarion für jede gelöschte Post
Confirmation eines Kauf= oder Tauschcontracts , eines Traditions=
recesses oder Adjudicationsscheins, nach den in der Taxordnung
für die Untergerichte bestimmten Sätzen, jedoch so, daß bei
der darauf folgenden Beleihung die sub No. 94 angesetzten
Laudemialgelder oder Lehnsjura nicht erhoben, sondern in die
vorher entrichteten Confirmationsgebühren eingerechnet werden.
Es wird aber dabei der Preis, um den der zu confirmirende
Contract geschlossen wird, und in dessen Ermangelung der
neueste, bei den Lehnsacten bekannte Werth zum Grunde gelegt.
Confirmation von Cessionen, einschließlich des Consenses in Trans-
lation von Unterpfandsrechten, wo solcher mit vorkomme:
— dafür sind die Gebühren nach den Sätzen der Taxordnung
für die Untergerichte zu liquidiren, zu welchen hierbei, sowie
bei dem vorigen Satze nur noch die gewöhnlichen Büreau-
gebühren an 5 Neugroschen, ingleichen die Bidimusgebühren
und Copialien hinzukommen.
Consens zu einer bestellten Hypothek
und überdieß von 875 Thalern — — (looo Mfl. — –9
oder weniger
und so weiter von jeden ferneren angefangenen 875 Thalern
Consens zu einer bei einer Veräußerung vorbehaltenen Hypothek
oder Annotation derselben von 875 Thalern — — oder
weniger
J und von jeden ferneren 875 Thalern — — noch
— — ——
Geldansaͤtze.
Thir. Nar. pf.
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