Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
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Geldansätze. 
  
No. Gegenstände. 
— Thlr.) Ngr. pf. 
93. Indultschein 110 
94. Laudemialgelder oder Lehnssura bei einer Beleihung nach dem letzten 
bei den Lehnsacten bekannten Werthe von 8750 Thlr. — — 
(10,000 Mfl. — —) und weniger . 3 — 
und so weiter von jeden ferneren angefangenen 8750 Thlr. — — 
annoch 3— 
Im Uebrigen hat es, insofern bei der Lehnsreichung eini- 
ger Herrschaften oder anderer Lehngüter eine besondere Lehn- 
waare, oder statt, oder neben derselben besondere Bezeigungs- 
quanta oder Lehnsjura hergebracht sind, hierbei auch ferner 
zu bewenden, und sind diese, insoweit sie nicht nach einem 
Quotalverhäleniß des Werths bemessen sind, mit Zuschlag des 
Agio's zu erheben. 
95.]Lehn= oder Erbbrief 6 20 
96. Lehn= oder Mibelehnschafesschein 1 10 
97. Wigilanzregistratur 4# . 1110 
Anmerkungen. 
  
a) In Fälken, wo der Sportelansatz nach dem letzten, bei 
den Lehnsacten bekannten Werthe, oder nach einem, in 
Conventionsgelde stipulirten Kaufpreise sich richter, i#t 
bei Quantiffcirung des Lehnwerths rc., nach welchem die 
Sporteln in Ansatz kommen, der gesetzliche Zuschlag zu 
berücksichtigen. 
b) In den vorstehend sub No. 86 bis 97 nicht ausge- 
drückten Fällen ist sich wegen der erbländischen Lehne 
und Allodialgüter von den Königlichen Lehnscurien nach 
den allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtigen Tar- 
ordnung zu richten. 
  
  
  
  
 
	        
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