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Geldansätze.
No. Gegenstände.
— Thlr.) Ngr. pf.
93. Indultschein 110
94. Laudemialgelder oder Lehnssura bei einer Beleihung nach dem letzten
bei den Lehnsacten bekannten Werthe von 8750 Thlr. — —
(10,000 Mfl. — —) und weniger . 3 —
und so weiter von jeden ferneren angefangenen 8750 Thlr. — —
annoch 3—
Im Uebrigen hat es, insofern bei der Lehnsreichung eini-
ger Herrschaften oder anderer Lehngüter eine besondere Lehn-
waare, oder statt, oder neben derselben besondere Bezeigungs-
quanta oder Lehnsjura hergebracht sind, hierbei auch ferner
zu bewenden, und sind diese, insoweit sie nicht nach einem
Quotalverhäleniß des Werths bemessen sind, mit Zuschlag des
Agio's zu erheben.
95.]Lehn= oder Erbbrief 6 20
96. Lehn= oder Mibelehnschafesschein 1 10
97. Wigilanzregistratur 4# . 1110
Anmerkungen.
a) In Fälken, wo der Sportelansatz nach dem letzten, bei
den Lehnsacten bekannten Werthe, oder nach einem, in
Conventionsgelde stipulirten Kaufpreise sich richter, i#t
bei Quantiffcirung des Lehnwerths rc., nach welchem die
Sporteln in Ansatz kommen, der gesetzliche Zuschlag zu
berücksichtigen.
b) In den vorstehend sub No. 86 bis 97 nicht ausge-
drückten Fällen ist sich wegen der erbländischen Lehne
und Allodialgüter von den Königlichen Lehnscurien nach
den allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtigen Tar-
ordnung zu richten.