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H. 2.
Artikel 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der Gelstlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren
Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889 (Gesetz= Samml. S. 139) finden
auch auf die durch das anliegende Kirchengesetz vom 30. März 1892 wegen Ab-
äinderung einiger Bestimmungen des Kirchengesetzes, betreffend die Fürsorge für
bie Wittwen und Waisen der Geistlichen, vom 15. Juli 1889 getroffenen
Abänderungen und darin enthaltenen Ergänzungen des Kirchengesetzes vom
15. Juli 1889 sinngemäße Anwendung.
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Für das Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältniß, in welchem die
Geistlichen zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben, oder in
welches sie auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1889
zum Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche getreten, sind
fortan die Bestimmungen der Artikel III, IV und V des Kirchengesetzes vom
30. März 1892 (Anlage 2) maßgebend.
K. 4.
Der Zeilpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver-
ordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1892.
#. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn.
6 v. Heyden. Thielen. Bosse.