Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Zu dessen Beurkundung ist dieses 
(Deeret 
ausgefertigt, von Uns eigenhaͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt 
worden. · 
Dresden, am 18ten Maͤrz 1840. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
Regulativ 
der Sparcasse für den Amtsbezirk Augustusburg. 
ꝛc. 
§& 14. Wenn einem Einleger das Einlegebuch verloren gehen oder abhanden kommen Verfahren bei 
sollte, so hat er die Localcassenverwaltung, von welcher dasselbe ausgestellt worden, sofort verloren gegan- 
davon in Kenntniß zu setzen. Dieselbe wird sodann, dafern nicht etwa die völlige Rück- kngs= Tier 
zahlung der Einlage bereits erfolgt sein sollte, den Verlust dieses Einlegebuchs, unker Be= Einlegebüchern. 
merkung der Rummer desselben und des Namens, auf welchen dasselbe gestelle gewesen, 
gegen Erstattung der dadurch verursachten Kosten öffentlich bekannt machen und den etwa- 
nigen Inhaber auffordern, seine Ansprüche, wenn er dergleichen an das Buch mit Bestande 
Rechtens zu haben vermeine, bei Verlust derselben, binnen 3 Monaken, vom Tage der 
ersten Insertion der dießfallsigen, dreimal hinter einander in das für die betreffende Cassen- 
abtheilung bestimmte Localblare einzurückenden Bekanntmachung an gerechner, bei' ihr an- 
zuzeigen. Während dieser Zeit wird selbige mie Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Erfolgt hierauf innerhalb der angegebenen Frist die Production des Buchs durch einen 
Andern als den, welcher den Verlust angezeige, so wird dasselbe von der Localcassenverwal- 
tung zurückbehalten und mittelst Anzeige derselben an die Gerichtsbehörde ihres Orrs zur 
weitern Erörterung der Sache abgegeben, deren Ergebniß sodann abzuwarten ist. Melder 
sich aber Niemand, und Has Einlegebuch wird nicht wieder erlange, so erhälre nach Verfluß 
jener 3 Monate der Anzeiger, wenn er zuvor im Mangel etwaniger anderer genügender 
Bescheinigung, die eidliche Bestärkung seines Eigenthums an dem verlornen oder abhanden 
gekommenen Einlegebuch und dessen Verlust vor Gericht bewirkt haben wird, auf Verlan- 
gen entweder die Einlage sammt davon gefälligen Zinsen ausgezahlt, oder gegen Erlegung 
von — 2 gr. — ein neues Einlegebuch, in welchem der Grund der Ausgabe anzugeben
	        
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