Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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ist, ausgestellt, während im Contobuch mit gleicher Bemerkung das Guthaben ausgethan 
und im Falle der fernern Innelassung unter neuer Nummer wieder eingerragen wird, wo- 
gegen nunmehro das nicht wieder erlangte vorige Einlegebuch als ungülcig zu betrachten ist. 
Ungüttigteit der. 15. Oie eingezahlten Gelder nebst Zinsen davon, sowie die 
Verkümmerun-= F gezah st Zins [se e daruͤber ausgestellten 
gen. Quirtungs= oder Einlegebücher sind einer BVerkümmerung oder Inhibicion nicht unterwor- 
fen, es mag jedoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich erwa 
vorfindenden Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 
Nubbebung der §. 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulativ festgesetzte Fristen und angedroheren 
echtemohiz Rechtsnachtheile sindet eine Wiedekeinsetzung in den vorigen Stand nicht start. 
setzung in den 2c. 
vorigen Stand. 
  
Bericheigung. 
" 8 : 2 5 — 
In der im Isten Stücke dieses Blattes Lom laufenden Jahre, No. 4 abgedruckten Verordnung, die 
Bildung der Medicinalpolizeibezirke in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend, ist Seite 5, 
Zeile 15 von oben statt: „Ehrenberg“ zu lesen: „Elzenberg“. 
betzte Absendung: am 2 Ssien Mörz 1840. 
 
	        
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