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— 20.) Bekanntmachung,
das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende
Verfahren betreffend;
vom 4ten März 1840.
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Im § 54 der Zollordnung vom Z3ten April 1838 ist vorbehalten, den Inhale des zu
erlassenden besonderen Regulativs über das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Be-
gleitscheine zu beobachtende Verfahren, soweit das Publicum dabei betheiligt ist, auszugs-
weise bekannt zu machen. Nachdem ein solches, für sämmtliche Staaten des Zollvereins
gleichlautendes und diesseits mit dem 1sten Januar dieses Jahres zur Anwendung gekom-
menes Regulativ unterm S#en December v. J. erlassen ist, wird der nachfolgende Auszug
aus demselben, jenem Vorbehalte gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Dresden, den Aten Maͤrz 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
Auszug
aus dem Begleikscheinregulatio
vom Zten December 1839.
§J 1. Bei dem, in der Zollordnung §8 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleitschein= I. Allgemeine
verfahren kommen zunächst in Betracht: Bestimmungen.
a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — der Begleit- B „Berhstu
scheinertrahent — und scheinerrrahen=
b) das Amct, an welches der dießfällige Ancrag gerichtet wird. ten zur Jollver=
Durch Gewährung des letztern und durch Empfangnahme des Begleicscheins von Sei- zwwtung und „
ten des Extrahenten werden diesem von der Zollverwaltung geisse Begünstigungen in Be= Obliegenheiten
zug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, von welchen der Eingangszoll noch nicht der Beamten.
berichtigt ist, oder in Bezug auf welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen
sind, eingeräumt, wogegen der Begleitscheinertrahent die, mit dergleichen Begünstigungen
gesetzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung auf die vor-
geschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus dem Begleitscheine erlöscht
mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. mit der amtlichen Bescheinigung auf letzterm,
daß der Begleitscheinextrahent alle jene Verpflichtungen vollstaͤndig erfuͤllt habe.
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