Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Die Begleitscheine sind daher sowohl fuͤr die Zollverwaltung, wie fuͤr den Extrahen— 
ten hoͤchst wichtige Documente und deshalb muß nicht nur bei Ausstellung und Erledigung 
derselben uͤberhaupt mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verfahren werden, sondern 
die betreffenden Beamten haben sich auch mit den dießfaͤlligen allgemeinen Bestimmungen 
der Zollordnung gehoͤrig vertraut zu machen und die in gegenwärtigem Regulativ enthalte- 
nen speciellen Vorschriften puͤnctlich wahrzunehmen. 
B. Zweck und § 2. Oer Zweck der Begleitscheine ist, nach § 40 der Zollordnung, entweder 
cuerchteheney à) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte innerhalb des Joll- 
Begleitscheine. vereinsgebiets oder die wirklich erfolgte Aus= oder Durchfuhr solcher Waaren zu 
sichern, die sich nicht in freiem Verkehr befinden, sondern auf welchen noch ein 
Zollanspruch hafter (Begleitschein 1), 
oder 
b) die Erhebung des, durch vollstaͤndige Revision ermittelten und festgestellten Ein— 
gangszolls von solchen Waaren einem andern, dazu befugten Amte gegen Sicher— 
beitsleistung zu überweisen (Begleitschein II). 
Nach Maaßgabe dieser verschiedenen Zwecke, sind zwei, in Form und Wesen verschie- 
dene Gattungen von Begleitscheinen eingeführt, welche durch die Benennungen: „Begleit- 
. schein 1“ und „Begleitschein II“/ bezeichnet werden und deren Form aus den beiliegenden 
Mufstern I und II ersichtlich ist. 
C. Anwendung § 3. 1) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen §, sind demnach Be- 
4% 77— gleitscheine 1 über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des Eingangsolls 
gleitscheinen. a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weitern Abfereigung bei einem der, 
nach § 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden, entweder um davon in dem 
angemeldeten Bestimmungsorte den Eingangszoll zu enerichren oder solche daselbst 
niederzulegen oder endlich dieselben von da unmittelbar nach einem andern Nieder= 
lageorte zu senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen, oder welche 
b) von dem Grenzeingangsamte aus, gegen Erlegung des Durchgangszolls, nach 
dem Auslande direct durchgeführt, 
oder endlich 
) aus einer Niederlage oder einem Zolllager (Zollordnung § 68) in eine andere 
Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. 
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der Abfercigung 
von Reisenden, die Ertheilung eines Begleicscheins auf Aemter im Innern, nach § 42 der 
Zollordnung, nur dann zulässig, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche der- 
selbe begehrt wird, über drei Thaler (5 Fl. 15 AKr.) beträgt. 
§ 4. 2) Begleitscheine II dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speciell re- 
vidirte Waaren ausgefertigt,
	        
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