Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupcamte mit Nie- 
derlage, zum Verbrauch im Vereinsgebie#e und zur Ueberweisung des davon zu 
entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu bequem belegenes und, nach § 6, zu 
einer solchen Abfertigung befugtes Amt angemeldet werden. 
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigt werden sollen, 
muß jedoch, nach Vorschrift der Zollordnung § 51, zehn Thaler (17 Fl. 30 Kr.) oder 
mehr betragen. 
§ 5. Begleitscheine dürfen in der Regel nur von Hauptzollämtern an der Grenze D. Befugnit der 
und von Hauptsteuerämtern (Hauptzollämtern im Innern) in Orten mite Niederlagsrecht uemer Ausfer- 
ausgefertigt werden. tigung der Be- 
Nebenzollämteer und Hauptsteuerämter (PHauptzollämter im Innern) in Orten ohne gleitscheine; 
Niederlagsrecht müssen hierzu vom Finanzministerium ausdrücklich ermächtige sein. In 
welchen Fällen Haupesteuerämter (Hauptzollämter im Innern) in Orten ohne Miederlags-= 
recht zur Begleikscheingusferrigung ausnahmsweise befugt sind, ist im § 57 bestimmt. 
l 6. Zur Erledigung der Begleitscheine I und II sind Hauptsteuerämter (Hauptzoll= 2) zur Erted-- 
dmeer im Innern) in Orten mie Niederlagsreche und Hauptzollämter an der Grenze ohne gung derselben. 
Ausnahme befugt. 
Dagegen dürfen Hauptsteuerämter (Hauptzollämter im Innern) in Orten ohne Nie- 
derlagsrecht nur Begleitscheine II, Nebenzollämter aber in der Regel weder diese, noch 
Begleitscheine 1 erledigen. 
Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Classen gehören, aus- 
nahmsweise zur Erledigung der Begleicscheine I vom Finanzministerium ermächtige werden, 
was für Nebenzollämter zugleich auch die Befugniß zur Erledigung der Begleitscheine II in 
sich schtieß. Welche allgemeine Ausnahme von dieser Bestimmung rücksichtlich der Haupt- 
steuerämter (Hauptzollämfer im Innern) in Orten ohne Niederlagsreche stattfindet, ergeben 
die 88 52—56. 
§ 7. Wenn die Ertheilung eines Begleitscheins bei einem dazu befugeen Amte in II. Ausfert- 
Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu prüfen, ob und in wie weie Auncnhene Be- 
das, vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von Begleitscheinen, nach § 6, A. leberhaupt. 
wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dieser Beziehung ein Hinderniß nicht entge- cl risnser 
gentritt, ist der begehrte Begleitschein zu ertheilen; im entgegengesetzten Falle aber, und dez !uG; ¾§Ö|[ bei 
wenn der Begleitscheinertrahent auch die Verweisung an ein anderes, zur Erledigung welchem die Er- 
des verlangten Begleitscheins befugtes Amt nicht zusagend finder, muß die Begleitschein- ledigung des Be- 
ertheilung ganz unterbleiben. zusebe er- 
§ 8. Nach den Ergebnissen dieser Erörterungen (§ 7), in Verbindung mit den, 2) Anvendung 
in den §§ 3 und 6 enthaltenen Vorschrifrcen und den Anträgen des Begleitscheinertrahen= der einen oder 
ten, hat das Amr dann auch zu beurtheilen, welche Arc der Abfertigung, ob mit Begleit- hüdern Gattung 
schein 1 oder II, zur Anwendung kommen dürfe. 0 „ Begiet-
	        
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