Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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& 37. Bleibt ein Begleitschein I über die in demselben bestimmte Frist zur Ge-E. Verfahren 
stellung der Waaren beim Erledigungsamte längere Zeit, als, nach Maaßgabe der Ent- beim Ausklelben 
fernung, erforderlich ist, oder ein Begleieschein II über die, in demselben festgesetzte Rück- * egleitschei 
kunftsfrist aus, so wird der Extrahent desselben oder dersenige, welcher die Bürgschaft über- 
nommen hat, aufgefordere, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die ge- 
schehene Emtrrichtung des Eingangszolls, durch Vorzeigung des Begleitscheinabgabeattestes 
(8§ 63, 64 und 68) nachzuweisen. 
§ 38. Vermag er dieß, so muß die solchenfalls zu vermuthende Verschuldung des 
Erledigungsamts unverzüglich der Zoll= (Provincialsteuer-) Direction zur weitern Unter- 
suchung angezeige werden. 
& 39. Kann dagegen der im § 37 geforderte Nachweis nicht geführt werden, so 
ist der Begleitscheinertrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei Eingangs= und ta- 
gergütern) schuldigen und creditirten, oder (bei Ourchgangsgütern) nur sicher gestellten 
Zollbetrags anzuhalten. tetzterer wird, nach erfolgter Zahlung, in dem betreffenden Re- 
gister vereinnahmt und die Nummer, unter welcher dieß geschehen, in der letzten Spalte des 
Begleitscheinausfertigungsregisters angeschrieben. 
§ 40. Walten indeß Zweifel oder Anstände über dasjenige, was bezahlt werden soll, 
oder andere Rücksichten ob, oder macht der Zahlungepflichtige erhebliche Einwendungen ge- 
gen die Zahlung, so ist der Fall der Zoll= (Provincialsteuer-) Direction vorzutragen, welche 
darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandniß der Umstände, an das Finanz- 
ministerium berichten wird. 
§ 47. Bei Waaren, welche mit Begleitschein 1, in der Regel also eneweder unker UlI. Beham- 
Verschluß oder amtlicher Begleitung, abgefertigt sind, finder, außer der Handhabung der, lung der Waa- 
für den Waarentransport im Grenzbezirk und im Binnenlande bestehenden allgemeinen kenwehrenddes 
. . . . , , nsports 
Controlevorschriften, eine besondere amtliche Beaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft vom Begleit- 
beim Erledigungsamte gewöhnlich nicht statt. Eine Ausnahme hiervon rrite jedoch ein, scheinausferti- 
wenn, vor Erreichung des Erledigungsamte, bei direck oder miteelbar transtrirenden Waa= zungehum Ve- 
ren, die im Begleitschein bezeichnete Richeung des Transports oder, bei andern Waaren, bigungsamte- 
der im Begleitscheine angegebene vereinsländische Bestimmungsort unterwegs verändert wer= A. Waaren, 
den soll, oder wenn Umstände eintreren, welche eine Theilung der tadung vor Erreichung welche auf Be- 
des Erledigungsamts unvermeidlich machen. bleischein al- 
#48. Jeder Waarenführer ist, im Falle einer Veränderung der Richtung oder 1) Verfahren, 
des Bestimmungsorts der tadung, verbunden, vor der Ausführung dem nächsten Zoll= wenn die Nich- 
(oder Steuer-) Amte Anzeige davon zu machen und demselben das anderweit gewählte Er- zung ber e- 
ledigungsame anzugeben, worauf von dem Amte, unter Beachtung der, im § 48 der Waaren 2 
Zollordnung und im 8§ 7 dieses Regulativs enthaltenen Vorschriften, die veränderte Rich= wegs verändert 
tung oder Bestimmung des Transports und das, in Folge derselben eintretende anderweite werden foll 
1840. 6
	        
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