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& 37. Bleibt ein Begleitschein I über die in demselben bestimmte Frist zur Ge-E. Verfahren
stellung der Waaren beim Erledigungsamte längere Zeit, als, nach Maaßgabe der Ent- beim Ausklelben
fernung, erforderlich ist, oder ein Begleieschein II über die, in demselben festgesetzte Rück- * egleitschei
kunftsfrist aus, so wird der Extrahent desselben oder dersenige, welcher die Bürgschaft über-
nommen hat, aufgefordere, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die ge-
schehene Emtrrichtung des Eingangszolls, durch Vorzeigung des Begleitscheinabgabeattestes
(8§ 63, 64 und 68) nachzuweisen.
§ 38. Vermag er dieß, so muß die solchenfalls zu vermuthende Verschuldung des
Erledigungsamts unverzüglich der Zoll= (Provincialsteuer-) Direction zur weitern Unter-
suchung angezeige werden.
& 39. Kann dagegen der im § 37 geforderte Nachweis nicht geführt werden, so
ist der Begleitscheinertrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei Eingangs= und ta-
gergütern) schuldigen und creditirten, oder (bei Ourchgangsgütern) nur sicher gestellten
Zollbetrags anzuhalten. tetzterer wird, nach erfolgter Zahlung, in dem betreffenden Re-
gister vereinnahmt und die Nummer, unter welcher dieß geschehen, in der letzten Spalte des
Begleitscheinausfertigungsregisters angeschrieben.
§ 40. Walten indeß Zweifel oder Anstände über dasjenige, was bezahlt werden soll,
oder andere Rücksichten ob, oder macht der Zahlungepflichtige erhebliche Einwendungen ge-
gen die Zahlung, so ist der Fall der Zoll= (Provincialsteuer-) Direction vorzutragen, welche
darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandniß der Umstände, an das Finanz-
ministerium berichten wird.
§ 47. Bei Waaren, welche mit Begleitschein 1, in der Regel also eneweder unker UlI. Beham-
Verschluß oder amtlicher Begleitung, abgefertigt sind, finder, außer der Handhabung der, lung der Waa-
für den Waarentransport im Grenzbezirk und im Binnenlande bestehenden allgemeinen kenwehrenddes
. . . . , , nsports
Controlevorschriften, eine besondere amtliche Beaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft vom Begleit-
beim Erledigungsamte gewöhnlich nicht statt. Eine Ausnahme hiervon rrite jedoch ein, scheinausferti-
wenn, vor Erreichung des Erledigungsamte, bei direck oder miteelbar transtrirenden Waa= zungehum Ve-
ren, die im Begleitschein bezeichnete Richeung des Transports oder, bei andern Waaren, bigungsamte-
der im Begleitscheine angegebene vereinsländische Bestimmungsort unterwegs verändert wer= A. Waaren,
den soll, oder wenn Umstände eintreren, welche eine Theilung der tadung vor Erreichung welche auf Be-
des Erledigungsamts unvermeidlich machen. bleischein al-
#48. Jeder Waarenführer ist, im Falle einer Veränderung der Richtung oder 1) Verfahren,
des Bestimmungsorts der tadung, verbunden, vor der Ausführung dem nächsten Zoll= wenn die Nich-
(oder Steuer-) Amte Anzeige davon zu machen und demselben das anderweit gewählte Er- zung ber e-
ledigungsame anzugeben, worauf von dem Amte, unter Beachtung der, im § 48 der Waaren 2
Zollordnung und im 8§ 7 dieses Regulativs enthaltenen Vorschriften, die veränderte Rich= wegs verändert
tung oder Bestimmung des Transports und das, in Folge derselben eintretende anderweite werden foll
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