Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Erledigungsamt, nebst der sich ekwa als nothwendig ergebenden Abänderung der Güleig= 
keitsfrist, auf der dritten Seite des Begleitscheins deurlich und vollständig zu bemerken, 
diese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von einer etwa- 
nigen Fristverlängerung dem Ausfertigungsamte alsbald Nachricht zu geben ist. 
Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und eriffe mie seiner 
tadung nichtsdestoweniger bei einem andern, als dem, im Begleieschein benannten Erle- 
digungsamte ein, so ist von demselben nach den deshalb weiter unten §§ 59 ff. ertheilten 
Vorschriften zu verfahren. 
b 2 § 49. Wird die Fortsetzung des Waareneransporks durch ungewöhnliche Ereignisse 
Fortsetzung des aufgehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer, nach § 46 der Jollordnung, dem 
Transports nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon unverzüglich Anzeige zu machen, dieses aber den 
Kurchungewehn= Aufenthalt und dessen Ursachen im Begleitscheine zu bezeugen oder, dafern der Transport 
KZaänzlich verhindert worden wäre, die Waaren unter Aufsicht zu nehmen und dem Ausfer- 
tigungsamte davon schleunigst Nachricht zu geben. 
Privatzeugnisse können vorerwähnte amtliche Bescheinigungen nicht ersetzen. 
Ob endlich in solchen Fällen die gesetzlichen Folgen der Friftüberschreitung einkreten 
sollen, hat die, dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde zu enrscheiden, an welche 
deshalb zu berichten ist (Zollordnung § 41). 
3) Verfahren, § 50. Eine Theilung der adung während ihres Transporks zum Erledigungsamte 
wenn anternene darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche eintrite, auch nur rück- 
eine heilung 4. -„ · 
der Ladung statt- sichtlich der Gesammtzahl der Colli, aus welchen sie besteht, vorgenommen werden. Eine 
Kuden muß. Teilung des Inhalts einzelner Colli ist unter keiner Bedingung gestatter (Zollordnung § 49). 
§ 54. Wird eine Theilung der adung in der, nach dem vorigen § zulässigen Weise 
unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Regel, daß solche nur nach vorgängiger An- 
meldung bei dem nächsten, zur Begleitscheinertheilung befugken Amte (vergl. unten § 57), 
auch nur, nachdem von letzterm hierzu die ausdrückliche Erlaubniß ertheilt und wegen des 
amtlichen Revisionsverfahrens das Erforderliche angeordnet worden ist, erfolgen darf. 
§ 52. Besfindet sich der Wagen oder das Schiffsgefüß im Ganzen unker Verschluß, 
se wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Colloverschluß bei einer solchen 
Theilung jederzeie unverletzt erhalten werden muß. 
Das weitere Verfahren ist nach Verschiedenheit der Umstände ebenfalls ein verschie- 
denartiges. Hauptsächlich kommrt eine Theilung während des Transports nur vor: 
a) wenn Schiffsgefäße unterwegs einfrieren und 
b) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsame erreiche haben, ganz oder 
tbeilweise anders verfügt wird.
	        
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