Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Für diese, hier beispielsweise angeführken Jälle werden nachstehende, auch auf andere 
Fälle ähnlicher Art anzuwendende Worschriften ertheilt. 
§ 53. Friert ein Schiffsgefäß mit Waaren, welche unter Begleitscheinconerole 1. a) Wenn 
stehen, waͤhrend der Fahrt ein und soll, nach der Bestimmung des Waarenversenders oder „Schisfeefite, 
Empfängers, die zur Fortsetzung der Jahrk geeignete Zeit nicht abgewartet werden, so wird stieren. . 
entweder 
1) die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleicschein lautek, mit einem Mal 
nach dem Bestimmungsorte zu tande geführe, oder 
2) der Empfänger läßt sich solche theilweise nach und nach zuführen, oder 
3) es werden vom Schiffe aus auch nach andern Orten Versendungen gemacht. 
§ 54. Im erstern Falle bedarf es von Seiten des Amces, bei welchem der Vor= aa) Wenn die 
fall, nach § 51, angemeldet worden, nur einer nachrichtlichen Bemerkung über die, nach 3u#e Schiffsla— 
Befind Folate Abnal d A V dung, auf welche 
efinden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen Verschlusses, die verän= der Begleit- 
derte Versendungsart und die Veranlassung dazu, auf der dritten Seite des Begleik= schein lautet, zu 
scheins. Lande auf ein- 
!s’n's , — - " mal fortgeschafft 
§ 35. In den beiden letztern Fällen des § 53 hingegen ist zu unterscheiden, wird. 
ob mit dem Amte, bei welchem, nach § 51, die Meldung des Vorfalls gemacht b0) Wenn die 
worden, eine öffentliche Niederlage verbunden ist oder nicht. kühniisraan 
· - « . , und nach weiter 
Besindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von demselben der geschafft reer 
Begleitschein in das Begleitscheinempfangsregister eingetragen und dieses wiederum durch vom Schiffe aus 
das Miederlageregister erledigt. In letzterm erhält die ganze, zu dem betreffenden Begleit- nach andern Or- 
scheine gehörige tadung ein eigenes Conto als Lagergut unter Privatverschluß, worin die, ni bersendet 
mit neuen Begleitscheinen nach und nach erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden ird. 
und durch welches in gewöhnlicher Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waa- 
ren erhalten haben. " 
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Begleitschein in das 
Begleitscheinempfangsregister eingetragen und unter der Eintragung bemerkt: 
„die kadung ist hier (oder bei N.) eingewinkert und soll von hier (dort) aus nach 
und nach versendet werden; wie dieß geschehen, wird durch die beiliegende beson- 
dere An= und Abschreibung nachgewiesen,“ 
wonächst der Begleitschein, mit der nöthigen Erläuterung des Sachverhälenisses versehen 
an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (vergl. 88 70 ff.). *v½7 
Durch die vorstehend erwähnte, ganz speciell zu führende An= und Abschreibung soll 
nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des Begleitscheinausfertigungsregi- 
Pers die einzelnen Posten der Gesammeladung mittelsk verschiedener neuer Begleitscheine 
nach und nach weiter abgefertigt worden sind. 
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