Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 37 ) 
&59. Unmittelbar nach dem Eintreffen der mit dem Begleitschein I abgefertigken Waa- e s n 
. . ,- .--c«..-. 
ren im Orte des Erledigungsamts, muͤssen solche dem letztern zur weitern Abfertigung gestellt n 
und demselben von dem Waarenfuͤhrer saͤmmtliche, die Ladung betreffende Begleitscheine, nebst A. der Begleit— 
den dazu gehoͤrigen Declarationen, Frachtbriefen, Manifesten u. s. w. ausgehändigt werden. schehe Ininn 
Z · . , . » - - der Papiere und 
Hat sich bei der Pruͤfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so wird zur weitern Eintragung in 
IAbfertigung, nach den unten folgenden Bestimmungen (88 60 sed.), geschrikten. das Begleit- 
cheinempfangs- 
Ist der, in dem Beglkeitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei Fet B 
dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber, nach der pflichtmäßigen Ueber- 
zeugung des letztern, kein Grund zum Verdachte eines versuchten oder verübten Unterschleifs 
vorhanden, so kann in Fällen, wo eine erhebliche und unverschuldete Benachtheiligung der 
Interessenten daraus hervorgehen würde, wenn die Abfertigung der Waaren bis zum Ein- 
gange der Entscheidung der, dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Oberbehörde über die gesetz— 
lichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausgesetze bleiben müßte, die Abfertigung mic 
Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt werden. 
In gleicher Arc ist zu verfahren, wenn ein Waarentranspork, ohne daß die § 48 vor- 
geschriebene Meldung stattgefunden hak, einem andern, als dem im Begleitscheine genannten, 
jedoch zur Begleitscheinerkedigung ebenfalls befugten Amte zur Abfertigung gestellt wird und 
sich in Betreff der Waaren selbst und auch sonst nichrs zu erinnern findet. 
In beiden Fällen ist demnach dem, zuvor über die Gründe der Abweichung von dem 
Inhalte des Begleitscheins protocollarisch zu vernehmenden Waarenführer zu eröffnen, daß 
aus der, mit Vorbehalk weiterer Entscheidung, bewirkten Abfertigung für den Begleitschein- 
ertrahenten noch kein Anspruch folge, aus den, durch den Begleitschein übernommenen Ver- 
pflichtungen entlassen zu werden; die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Aus- 
fertigungsamt zu remictirenden Begleitscheine beizufügen und in dem Erledigungsatteste ist auf 
dieselben und ihre Veranlassung zu verweisen, letzteres auch nur mie Vorbehalt der Entschlies- 
sung uber die Folgen der statrgefundenen Abweichung von der Begleitscheinverpflichtung aus- 
zufüllen. 
§ 60. Die Revision der tadung, zu welcher der Amtsdirigent die Beamten ernennt, 2) Nevisson 
wird damit begonnen, daß die Revisionsbeamren, durch sorgfältige äußere Besichtigung und 5 zn "q„ 
Vergleichung mit den Angaben in den Begleicscheinen oder angestempelten Declarationen, von meir 
dem unverletzten Zustande des angelegten und in den erwähnten Papieren beschriebenen Ver- 
schlusses, ingleichen von der zweckmäßigen Anlegung des letztern Ueberzengung nehmen. Er- 
giebt sich hierbei eine Verletzung des Werschlufses oder sonstige Unrichrigkeit, so ist der That- 
destand festzustellen und das weitere Verfahren, nach Maaßgabe der Zollordnung und des 
Zollstrafgesetzes, einzuleiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.