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3.) Erklaͤrt der Waarenfuͤhrer, die Revifion der Waaren abwarten zu wollen, fo kommt
es weiter darauf an,
a) ob der Befund der Revision mit dem Inhalte des Begleitscheins voͤllig uͤbereinstimmt
oder
b) ob dieß nicht der Fall ist.
4.) Im ersten Falle (Nr. 3a) kann das Abgabeattest unbedingt ertheilt werden.
5.) In dem andern Falle (Nr. 35) dagegen, sowie in den, im § 59 gedachten Fäl-
len, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erledigungsames eine Abweichung
von dem Inhalte des Begleitscheins in der Mitte liege, ist dem Abgabeaktest die Be-
merkung:
„es hal sich Abweichung ergeben“
binzuzufügen. «
6.) Verlangt der Waarenfuͤhrer aber (Nr. 2), daß ihm noch vor erfolgter Revision
das Abgabeattest ertheilt werde, so ist letzteres mit der Bemerkung:
„die Revision ist noch nicht geschehen“
auszufertigen.
7.) Wird hiernächst in Faͤllen, wo der erledigte Begleitschein uͤber die festgesetzte Frist
ausgeblieben ist (8 37), von dem Egxtrahenten desselben ein Begleitscheinabgabeat-
test producirt (§ 38), so ist von einem weitern Anspruche gegen den Begleitschein-
extrahenten oder dessen Bürgen vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch
nicht aufzugeben und die im § 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesetzte Dienst-
behörde zu erstarten.
§& 67. Oie Gestellung der, mit Begleitschein II abgefereigten Waaren bei dem Amte B. Erledigung
des Bestimmungsorts wird in der Regel nicht und ausnahmsweise nur insoweit erfordert, Pereneheglei
als die Waaren amtlich verschlossen worden oder die Vorschriften der Controle im Binnen-
lande auf dieselben anwendbar find.
§68. Auf Verlangen des Waarenführers, können demselben zwar auch über abge-
gebene Begleitscheine II Abgabeatteste ertheilt werden, es darf dieß jedoch nicht eher, als
nach erfolgter Einzahlung (resp. Creditirung) und Verrechnung des überwiesenen Zollbe-
trags geschehen.
§ 70. Unmittelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungsartestes oder, da= C. Räcksendung
fern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Bescheinigungen in der Begleit-
Bejug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Bescheinigung der Buchung und Zoll- scheine-
erhebung auf Begleirscheinen U erfolgt die Rücksendung der Begleitscheine und beziehungs-
weise der denselben angestempele gewesehen Zolldeclarationen an dasjenige Amé, von wel-
chem die Begleitscheine ausgefertigt worden sind.