Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder von dem 
Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren, auf deren Weitersendun unter 
Begleitscheincontrole bei dem Erledigungsamte angetragen werden sollte die Alffer- 
tigung in der Art zu bewirken, daß der mitgekommene Begleitschein, unter Verlän erun 
der ursprünglichen Gültigkeirefrist, auf ein anderes Erledigungsamt dirigirt wird, vied 
mehr ist in solchen Fällen jederzeit ein neuer Begleicschein zu ertheilen, der eingegangene 
dagegen, nach erfolgter vorschrifesmäßiger Erledigung, ungesäumt an das Ausfertigungs- 
ame zurückzusenden. « gunge— 
 
	        
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