Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Erledigungsbescheinigungen. 
1) Der Begleitschein ist abgegeben 
2) Derselbe ist eingetragen 
3) Revisionsbefund: 
a) in Betreff des Verschlusses 
b) in Bezug auf Gattung und Menge 
der Waaren. 
4) Nachweis des Ausgangs über die Grenze 
  
  
am 184 z solches bescheinigt der zeitige Vorsteher des 
Amtes 
im Begleitscheinempfangsregister, Blatt JNr. z dieß bescheinigen 
der Registerführer und 
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen: 
D zu diesem Begleitschein gehörige Coll 
am 184 mittags Uhr unter unsern Augen 
über die Grenze ausgeführt worden. 
zu- die Begleitungöbeamten 
Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehender Begleitschein vollständig erledigt ist. 
184 
Amt.
	        
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