Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 3. Mit der unmictelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, 
als auch bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillers, wird ein von 
Uns zu ernennender Scaarsbeamter und der jedesmalige Vorstand des ständischen Aus- 
schusses zu Verwaltung der S#taatsschulden beauftrage, es ist auch den neuen Cassenbillets 
die nach der Handschrift gefertigte Namensunterschrift dieser beiden Commissarien, inglei- 
chen Unsers Buchhalters und Cassirers der Hauptauswechslungscasse aufzudrucken. 
§ 4. Ueber die sonstige äußere Form und Kennzeichen der neuen Cassenbilleks har 
Unser Finanzministerium das Nähere seiner Zeit bekannt zu machen. 
§ 5. Bei allen und jeden an und aus Sctaaxscassen zu leistenden Zahlungen, welche 
den auf den Cassenbillecs ausgedrückten Betrag erreichen und niche ausdrücklich in klingen- 
der Münze bedungen sind, sollen selbige anstatt baaren Geldes nach dem vollen Nenn- 
werthe angenommen und ausgegeben werden. 
S 6. Sie werden bei der Hauptauswechslungscasse zu Dresden jederzeit ohne Auf- 
geld gegen klingendes Courant umgetauscht. 
Unser Finanzministerium ist ermächtige, nach Befinden auch eine zweite Auswechs- 
lungsanstalt bestehen zu lassen. 
§ 7. Die genannte Hauptauswechslungscasse har sich auch der Prüfung der Aecht- 
heit oder Unächtheic verdächtig scheinender Cassenbilleks zu unterziehen und ist, wenn sol- 
ches zu Feststellung des Tharbestandes in einer wegen nachgemachter oder verfälschter Cas- 
senbillets zu führenden Untersuchung erforderlich, zugleich zu Ausstellung amtlicher Zeugnisse 
hierüber autorisirt. 
§ 8. Der jedesmalige Inhaber von Cassenbilleks wird als deren rechtmäßiger Be- 
sitzer präsumire und leiden überhaupt die über Vindication des baaren Geldes geltenden 
Grundsätze auch auf die Cassenbillers Anwendung. 
§ 9. Wegen verlorner oder gänzlich vercilgter Cassenbillets findee kein Ersatz start. 
§ 10. Abgenutzte, beschädigre, zerstückelce, ingleichen unrerklebre Cassenbillers werden 
nur dann gegen brauchbare von gleichem Werthe umgelausche, (§ 6) wenn deren Werths- 
betrag und Aechrheit unzweifelhaft zu erkennen und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß 
mie den fehlenden Stücken kein Mißbrauch geschehen könne. 
8 14. Um aber erwanigen Nachahmungen von Cassenbillecs desto sicherer auf die 
Spur zu kommen, wollen Wir demjenigen, der zuerst der Ortsobrigkeic von dem Vor- 
handensein eines derartigen Verbrechens eine solche Anzeige gemacht hak, daß dadurch die 
Enedeckung und Bestrafung des Urhebers erlangt worden ist, eine Belohnung 
a.) von Ein= bis Fünf Hundert Thalern — —, wenn das Verbrechen in Nach- 
ahmung durch Plarten , oder sonstige Druckwerkzeuge bestanden hac und je nachdem die 
Ausgabe und beziehendlich Vervielfältigung der falschen Cassenbillers bereits erfolgt ist,
	        
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