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seb-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Sies Stück vom Jahre 1840.
M 24.) Gesetz,
die Belastung und Felgenbreite des Frachtfuhrwerkes auf den Chausseen
u. s. w. betreffend;
vom I16ten April 1840.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 1c. 2c.
finden Uns bewogen, über die Belastung und Felgenbreice des auf den Chausseen ver-
kehrenden Frachtfuhrwerkes und einige andere, das Befahren der Chausseen berreffende
Gegenstände, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes gesetzlich festzustellen:
81.
Felgenbreite des Frachtfuhrwerkes uͤberhaupt.
Das gewerbsmaͤßig betriebene Frachtfuhrwerk darf die zusammenhaͤngenden Chausseen
nur mit Wagen befahren, woran ohne Unterschied der Anzahl der Räder und der Bespan-
nung der Beschlag der Radfelgen, (d. h. der auf die Felgen gelegte Merallreif) eine
Breite von mindestens 4,1 3 Joll Scchsisch (4 Zoll Rheinisch) hat.
Auf welche Chausseen diese Vorschriften Anwendung leiden, wird durch besondere
Verordnung Unseres Finanzministeriums näher bestimmt werden.
§2.
Felgenbreite des Frachtfuhrwerkes mit sehr schweren Ladungen.
Die Ladung bei gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhrwerke darf auf allen Chausseen
ohne Unterschied
bei einer Felgenbeschlagbreice von weniger als 5,5 Zoll Sächsisch (5 Zoll Rheinisch)
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