Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

an Gewicht nicht mehr betragen, als 
in der Zeit vom 16ten November in der Zeit vom 15ten April bis 
bis 14ten April einschließlich: 15ten November einschließlich: 
a.) fuͤr vier raͤdriges Fuhrwerk 60 Zollcentner, 80 Zollcentner, 
b.) für zweirädriges Fuhrwerk 30 Zollcentner, 40 Zollcentner. 
83. 
Fortsetzung. 
Marimalgewicht für Frachtladungen. 
Bei einer Felgenbeschlagbreite von 5,5 4 Zoll Sächsisch (5 Zoll Nheinisch) und dar- 
über, jedoch unter 6,65 Zoll Sächsisch (6 Zoll ARheinisch) dürfen 
in der Zeit vom 1 ören November in der Zeic vom 15tcen April bis 
bis 1 Aren April einschließlich: 15ten November einschließlich: 
àa.) für vier rädriges Fuhrwerk 80 Jollcenrner, 100 Zollcentner, 
b.) für zwei raͤdriges Fuhrwerk 40 Zollcentner, 50 Zollcentner, 
bei einer Felgenbeschlagbreite von 6,65 Zoll Saͤchsisch (6 Zoll Rheinisch) aber, 
a.) fuͤr vier raͤdriges Fuhrwerk 100 Zollcentner, 120 Zollcentner, 
b.) für zweirädriges Fuhrwerk 50 Zollcenener, 60 Zollcenener, 
höchstens geladen werden. 
Eine stärkere Belastung ist, auch bei Anwendung noch breiterer Felgenbeschläge 
unzulässig. 
Jedoch t(ritt eine Ausnahme hiervon bei Ladungen ein, welche aus einer untheilbaren 
Last (z. B. großen Bausteinen) von größerm Gewicht bestehen, und ist auch für diese 
eine größere Felgenbeschlagbreirte als von 6,65 Zoll Sächsisch (6 Zoll Aheinisch) nicht 
erforderlich. 
84. 
Controlebestimmungen: 
Ladescheine. 
Der Fuͤhrer jedes gewerbsmaͤßig betriebenen Frachtfuhrwerkes, womit eine Chaussee 
befahren wird, ist gehalten, den durch Verordnung zu bezeichnenden Aufsichtsbeamten auf 
Erfordern das Gewicht der Ladung anzugeben, auch die Frachtbriefe und sonstigen dar— 
uͤber Auskunft gebenden Papiere vorzuzeigen. 
Zu dem Ende muß der Fuͤhrer mit einem von einem Spediteur oder Schaffner aus— 
gestellren Ladescheine, aus welchem das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergiebt, in 
dem Falle versehen sein, wenn das Fuhrwerk von einer oder der andern dieser genannten 
Personen befrachtet worden ist. 
Wenn die Angabe des Gewichtes der Ladung oder die Vorzeigung der darüber Aus- 
kunft enthaltenden Papiere verweigert wird, sowie wenn der Fuͤhrer mit dem oben erwaͤhnten
	        
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