Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 60 ) 
87. 
Personenfuhrwerk, welches zugleich den Guͤtertransport betreibt. 
Das gewerbsmaͤßig betriebene, zunaͤchst zum Personentransport bestimmte und einge— 
richtete Fuhrwerk, welches zugleich zum Fortschaffen von Frachtguͤtern auf Chausseen 
benutzt wird, muß mit Felgenbeschlaͤgen von wenigstens 2,75 (23) Zoll Saͤchsisch (2,48 
Zoll Rheinisch) Breite versehen sein. 
8 8. 
Kohlen-, Stein- und Getreidefuhrwerk. 
Stein= oder Braun-Kohlen-, Stein= und Getreide-Fuhren dürfen, auch wenn dazu 
kein gewerbsmäßig betriebenes Frachtfuhrwerk verwendet wird, auf allen Chausseen nur 
mic Wagen geschehen, welche wenigstens 4,06 3 Zoll Sächsisch (4 Zoll Rheinisch) breite 
Radfelgenbeschläge haben, sobald die Ladung 
a.) bei vierrädrigem Juhrwerk mehr als 50 Zollcentner, 
beo.) bei zweirädrigem Fuhrwerk mehr als 25 Zollcentner, 
beträgt. Hierbei sollen 30 und beziehendlich 15 Dresdner Scheffel Gerreide, und 15 
und beziehendlich 8 Tonnen à 2 Dresdner Scheffel Seein= und Braunkohlen jenen Ge- 
wichtssätzen ohne Gewichtsprüfung gleichgelten, bei Getreideladungen aber obige Scheffel- 
zahlen auch überstiegen werden dürfen, sobald nur das wirkliche Ladungsgewicht 50 und 
beziehendlich 25 Jollcentner nicht überschreitet. 
Ueberhaupt aber darf Juhrwerk, womit Bausteine und Stein= und Braunkohlen auf 
Chausseen ums Lohn oder zum Verkauf auf eigene Rechnung transportirt werden, auch 
wenn die Ladung jene Beträge nicht überschreicet, nur Radfelgenbeschläge von nicht unfer 
2,75 (23) Zoll Sächsisch (2,1 8 Zoll Rheinisch) Breite führen. 
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf landwirthschaftliches Fuhrwerk aus be- 
nachbarten Scaaren, in welchen ähnliche Vorschrifren, wie die gegenwärtigen, niche beste- 
hen, beim Verkehre innerhalb Drei Meilen von der Grenze keine Anwendung. 
6 9. 
Controlebestimmung. 
Ladescheine, Gewichtsermittelung. 
Wenn an dem im § 8 gedachten Juhrwerk die Radfelgenbeschläge unter 4,43 Zoll 
Sächsisch (4 Zoll Rheinisch) breit sind, so ist von dem Wagenführer auf Verlangen 
der Aufsichtsbeamten die Größe der Ladung nach Zollcenenern, Tonnen oder Scheffeln, 
bei Kohlen unter Vorzeigung des Ladescheines, mit welchem er sich bei der Grube oder 
Niederlage zu versehen har, anzugeben, und kann, wenn er die Angabe verweigerc eder 
beziehendlich mic einem Ladescheine nicht versehen ist, die specielle Ermictelung der Größe 
der Ladung auf Gefahr und Kosten des Wagenführers veranlaße werden.
	        
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