Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

  
Gesetz-und Verorduungsb lall 
für das Königreich Sachsen, 
124#. Stück vom Jahre 184 1. 
*e.——— 
      
9N39.) Verordnung 
an sämmtliche Gerichtsbehörden, das bei Inhibition der Gehalte der Zoll= und 
Steuerbeamten zu beobachtende Verfahren betreffend; 
  
  
vom 15ten Juli 1841. 
E: ist bisher von den Gerichtsbehörden in den Fällen, da die Gehalte der acciven oder 
in Wartegeld versetzten Zoll= und Steueroffieianten, namentlich der Einnahme-, Controle-, 
Aufsiches= und Assistenzbeamten und der Amtsdiener, mic Inhibicion zu belegen oder die 
Hülfe in selbige zu vollstrecken gewesen, insofern verschieden verfahren worden, als sie die 
dahin gerichteten Anträge zum Theil an das Finanzministerium unmittelbar, zum Theil 
an die Mittelbehörde, die Zoll= und Stenerdirection, und zum Theil wieder an die nächste 
Dienstbehörde des Officianten, das Joll= oder Steueramt, haben gelangen lassen. 
Um hierunter ein der Verfassung entsprechendes gleichmäßiges Verfahren herzustellen, 
werden die Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, bei dergleichen Verkümmerungen oder bei 
Hülfsvollstreckungen in die Gehalce der untern Zoll= und Steuerbeamten, worunter die 
Mitglieder der Haupt= Zoll= und Srenerämter, der Oberinspector, der Hauptamts= 
rendant und der Hauptamtscontroleur nicht mic zu verstehen, die dießfallsigen Anträge 
sedesmal nur an das betreffende Haupt= Zoll= oder Steueramt, als die dem Diener zu- 
nächst vorgesetzte Dienstbehörde, zu richten, indem dieses in der gesetzlich bestimmten Grenze, 
soweie sich ein Bedenken dabei nicht ergiebt, darauf selbstständige Entschließung zu fassen 
und Anordnung zu treffen hat, bei Inhibitionen und Hülfsvollstreckungen aber, welche die 
Gehalte der Hauptamtsmitglieder, folglich des Oberinspectors, des Hauptamterendanten 
oder des Hauptamtecontroleurs, betreffen, die Zoll= und Seeuerdirection um die deshalb 
zu erlassende Verfügung, wofür dieselbe dann die competenke Behörde ist, anzugehen. 
Dagegen bleibt wegen aller Inhibitionen derjenigen Gehalte, die bei dem Landeszahl- 
amte oder einer andern allgemeinen Landescasse zu erheben sind, die Entschließung und 
1841. 14
	        
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