Gesetz-und Verorduungsb lall
für das Königreich Sachsen,
124#. Stück vom Jahre 184 1.
*e.———
9N39.) Verordnung
an sämmtliche Gerichtsbehörden, das bei Inhibition der Gehalte der Zoll= und
Steuerbeamten zu beobachtende Verfahren betreffend;
vom 15ten Juli 1841.
E: ist bisher von den Gerichtsbehörden in den Fällen, da die Gehalte der acciven oder
in Wartegeld versetzten Zoll= und Steueroffieianten, namentlich der Einnahme-, Controle-,
Aufsiches= und Assistenzbeamten und der Amtsdiener, mic Inhibicion zu belegen oder die
Hülfe in selbige zu vollstrecken gewesen, insofern verschieden verfahren worden, als sie die
dahin gerichteten Anträge zum Theil an das Finanzministerium unmittelbar, zum Theil
an die Mittelbehörde, die Zoll= und Stenerdirection, und zum Theil wieder an die nächste
Dienstbehörde des Officianten, das Joll= oder Steueramt, haben gelangen lassen.
Um hierunter ein der Verfassung entsprechendes gleichmäßiges Verfahren herzustellen,
werden die Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, bei dergleichen Verkümmerungen oder bei
Hülfsvollstreckungen in die Gehalce der untern Zoll= und Steuerbeamten, worunter die
Mitglieder der Haupt= Zoll= und Srenerämter, der Oberinspector, der Hauptamts=
rendant und der Hauptamtscontroleur nicht mic zu verstehen, die dießfallsigen Anträge
sedesmal nur an das betreffende Haupt= Zoll= oder Steueramt, als die dem Diener zu-
nächst vorgesetzte Dienstbehörde, zu richten, indem dieses in der gesetzlich bestimmten Grenze,
soweie sich ein Bedenken dabei nicht ergiebt, darauf selbstständige Entschließung zu fassen
und Anordnung zu treffen hat, bei Inhibitionen und Hülfsvollstreckungen aber, welche die
Gehalte der Hauptamtsmitglieder, folglich des Oberinspectors, des Hauptamterendanten
oder des Hauptamtecontroleurs, betreffen, die Zoll= und Seeuerdirection um die deshalb
zu erlassende Verfügung, wofür dieselbe dann die competenke Behörde ist, anzugehen.
Dagegen bleibt wegen aller Inhibitionen derjenigen Gehalte, die bei dem Landeszahl-
amte oder einer andern allgemeinen Landescasse zu erheben sind, die Entschließung und
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