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Verfügung wie zeither dem Finanzministerium vorbehalten, an das sich daher die Justiz-
behörden, wenn von ihnen darauf anzutragen ist, zu wenden haben.
Dresden, den 1 5ten Juli 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
40.) Verordnung,
die Aufhebung des Pferdeausfuhrverbotes vom 3ten November 1840 betreffend;
vom 24sten Juli 1841.
D.- durch das Gesetzblatt vom vorigen Jahre 19tes Stück, No. 95, Seite 295 be-
kannt gemachte Verbot der Ausfuhr von Pferden über die äußere Zollgrenze, d. d. Dres-
den, den Zten November 1840, wird hiermit wieder aufgehoben.
Dresden, den 24sten Juli 1841.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
41.) Verordnung,
die Anwendung des Lebens-Magnetismus betreffend;
vom 4ten August 1841.
Nꝛuere Erfahrungen haben gezeigt, daß über das Verhältniß des Lebens-Magnetismus,
als Heilmittel in Krankheiten, zur Medicinalpolizei mehrfach irrrhümliche Ansichten herr-
schen, durch welche die gehörige Handhabung der gesetzlichen Vorschriften rücksichtlich des-
selben erschwert und zu unbefugten Uebergriffen in den Bereich der ärzllichen Wirksamkeitt
Anlaß gegeben worden ist. Um nun einer Seits den hieraus entstehenden Uebelständem
und Mißbräuchen vorzubeugen, andrer Seits der Anwendung des Lebens-Magnetismues
sowohl im Interesse derer, welche Hülfe davon erwarten, als der ärztlichen Wissenschafrt
innerhalb der gesetzlichen Grenzen den nöthigen Spielraum, zugleich aber den oberen Mer-
dicinalbehörden die bei der, in ärzelicher Hinsicht noch niche gehörig durchforschten Naturr
jener Erscheinung nicht zu entbehrende Uebersicht und Controle der magnetischen Kuren zur