Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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gewähren, überhaupt die ganze Angelegenheit auf die richtigen Gesichtspuncte zurückzufüh- 
ren, wird, unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestär des Königs, andurch Folgen- 
des verordnet: 
&11. Die Anwendung des Lebens-Magnetismus auf den Menschen ist nur gesetzlich 
legitimirten Aerzten erster und zweiter Classe, letztern jedoch mit Rücksicht auf die in dem 
Mandate vom 1 sten Juni 1824, die Ausübung der innern Heilkunde betreffend, §# 7 
— 10 enthaltenen Beschränkungen, gestattet, und zwar in der Maaße, daß der Arzt die 
magnetische Behandlung entweder selbst verrichten, oder sich dazu der Vermittlung dritter 
Personen, die er dazu für geeignet erachtet, bedienen kann. 
& 2. Michtärzten bleibt die selbsiständige Veranstaltung magnetischer Kuren unbedingt 
untersagt und jede Zuwiderhandlung den gesetzlichen Strafen unterworfen. Solche Per- 
sonen, welche sich im Besitze vorzüglicher magnetischer Kräfte befinden oder zu befinden 
glauben, dürfen von denselben zur Krankenbehandlung nur insoweir Gebrauch machen, als 
sich ein Arzt bei einer von ihm angeordneten magnerischen Kur ihrer im einzelnen Falle 
als sein Organ bedienen will. 
6& 3. In diesem Falle ist der behandelnde Arze für die Kur und deren Folgen, wie 
bei andern Kuren, ausschließlich verantwortlich. Er hat sich daher nicht auf ein bloses 
Vorwissen und auf eine allgemeine Beaufsichtigung derselben zu beschränken, sondern solche 
im Einzelnen zu leiten, zu dem Ende den magnetischen Sitzungen wenigstens zum größern 
Theile beizuwohnen, die Modalität und das Maaß der magnetischen Behandlung zu be- 
stimmen und den Zeitpunct der Schließung oder Unterbrechung der Kur zu bemessen. 
&. Jeder Arzk, welcher eine magnetische Kur unternimmt oder eine solche unter sei- 
ner Leitung ausführen läßt, hat hiervon dem Bezirksarzte sogleich beim Beginn der Kur 
Anzeige zu machen und dabei insbesondere den von ihm zu adhibirenden nichtärztlichen 
Magnetiseur nach Namen, Wohnort, Stand und Gewerbe genau zu bezeichnen. 
Ueber den Verlauf der Kur selbst ist ein vollständiges, der obern Medicinalbehörde 
auf Verlangen vorzulegendes Tagebuch zu führen, sowie auch sonst derselben jede, zur 
gehörigen Beurtheilung des Falles in medicinisch-polizeilicher Hinsicht erforderliche Auskunft 
zu ertheilen. 
Rücksichtlich der Aerzte zweiter Classe bewendet es auch in dieser Beziehung bei der 
Vorschrift des Mandats vom 1sten Juni 1824, § 10. 
5. Der Bezirksarzt hat in den jährlich einzureichenden Medicinalpersonentabellen 
dieienigen practischen Aerzte zu bezeichnen, welche sich mit magnetischen Kuren befassen und 
seine eiwaigen Bemerkungen beizufügen. Die nichtärzklichen Personen, die sich in der 
bestimmten Weise als Magnetiseurs gebrauchen lassen, sind in einem Nachtrage, unter 
näherer Angabe ihrer persönlichen Verhälenisse, besonders aufzuführen. 
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